Unseriöse Rohrsanierer rufen wahllos an, klingeln an der Haustür und bedrängen arglose Hauseigentümer – die sollten sich nicht überrumpeln lassen!
Die erste reguläre Frist zur Kanaldichtheitsprüfung, die private Hauseigentümer in Wasserschutzgebieten bis Ende 2015 beachten müssen, ruft auch Kanalhaie auf den Plan: Unseriöse Rohrsanierer scheren sich hierbei nicht um den speziellen Geltungsbereich, sondern rufen wahllos an, klingeln an der Haustür oder überrumpeln arglose Hauseigentümer in der Kneipe mit dem dringenden Rat, schnell noch von ihnen fristgerecht eine Zustands- und Funktionsprüfung ihrer privaten Abwasserleitung durchführen zu lassen. Die vorgeschriebene Prüfung könne mit Hilfe einer speziellen Kanal-TV-Untersuchung samt Bescheinigung zum Schnäppchenpreis von 59 Euro durchgeführt werden – so lautet meist die drängende Empfehlung. Machen sich die vermeintlichen Fachfirmen dann mit Gerätschaften und Kamera an der Abwasseranlage des Hauses zu schaffen, überraschen sie die Eigentümer etwa mit der Nachricht, die Leitungen seien marode und dringend sanierungsbedürftig. Hauseigentümer sollten sich nicht überrumpeln lassen! Vor der Auftragserteilung sollten immer mehrere schriftliche Angebote eingeholt und zur Prüfung ausreichend Zeit erbeten werden. Wenn Kanalhaie an der Haustür massiv zur Auftragserteilung drängen oder gar drohen, sollten Betroffene die Polizei über die Notrufnummer 110 rufen.
Prüffrist bis Ende des Jahres nicht für alle
Um Schäden für Haus und Umwelt zu vermeiden, müssen zunächst Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die vor 1965 verlegt wurden, bis Ende 2015 von einem anerkannten Sachkundigen geprüft werden. Später installierte Leitungen unterliegen einer Prüffrist bis Ende 2020. Wird bei der Prüfung ein Schaden festgestellt, können sich Sanierungsfristen bis zu zehn Jahren ergeben. Hauseigentümer außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nicht an die speziellen Prüffristen gebunden. Sie müssen jedoch für eine regelmäßige Wartung und Instandhaltung ihrer Leitungen sorgen.
Nur Angebote anerkannter Betriebe vergleichen
Mit der Überprüfung von Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollten nur Betriebe beauftragt werden, deren sachkundige Mitarbeiter eigens in einer „NRW-Liste“ verzeichnet sind. Soweit ein Unternehmen hier nicht aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass es die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt und die zuständigen Stellen in der Kommune die Prüfung nicht anerkennen werden. Den verlockenden Schnäppchenpreisen an Haustür und Telefon zum Trotz: In einen Angebotsvergleich sollten deshalb nur Betriebe einbezogen werden, die auch auf „NRW-Liste“ verzeichnet sind. Denn ansonsten muss die gesetzlich vorgeschriebene Funktionsprüfung wiederholt und damit noch einmal bezahlt werden.
Massivem Druck widerstehen
Dubiose Firmen versuchen bisweilen mit Finten und sogar Täuschungen, die Konkurrenz auszustechen, um an einen Auftrag zu kommen und den geforderten Rechnungsbetrag möglichst sofort zu kassieren. Wer sich hierbei stark unter Druck gesetzt fühlt, sollte bei der Polizei eine Anzeige erstatten. Hierzu ist es ratsam, die Kontaktdaten der Kanalfirma zu kennen und den Sachverhalt in allen Einzelheiten – vom Auftreten der Firma über Auftragsvergabe, Druck oder Täuschung – schildern zu können. Auch die Benennung eines Zeugen oder Fotos von den vorgenommenen Arbeiten können für die weitere Strafverfolgung dienlich sein.
Vorsicht bei Zusatzarbeiten
Manche Unternehmen haben neben einer Funktionsüberprüfung auch noch fragwürdige Folgedienstleistungen im Angebot. Dazu zählt etwa das überflüssige Auskleiden von Leitungen. Oder sie täuschen gravierende Schäden vor, die nicht existieren, nur um sie gegen teures Geld scheinbar zu beseitigen. Hände weg von spontanen Auftragsvergaben! Auf jeden Fall sollten Betroffene sich erst eine Videoaufnahme mit den erkannten Schäden zeigen lassen.
Auftrag und Vertrag widerrufen
Eigentümer, die in den eigenen vier Wänden mit ungutem Gefühl eine Unterschrift unter einen Prüf- oder Sanierungsauftrag gesetzt haben, können Schlimmeres oft verhindern, wenn sie den Vertrag binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses schriftlich widerrufen – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Wurde den Betroffenen keine gesonderte Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt, bleiben ihnen noch 12 Monate und 14 Tage Zeit für einen Widerruf.
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Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW
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