VerbraucherzentraleSuper Klimabilanz mit Verspätungspotenzial – Per Bahn im Urlaub unterwegs: Wer in den Sommerferien die Bahn als Transportmittel zum Urlaubsort oder Ausflugsziel wählt, schont Umwelt und Klima. Weiterer Vorteil: Mit dem Zug landen Reisende meist direkt im Herzen einer Stadt und können vom Zentrum aus ihre Tour fortsetzen. „Getrübt ist die Urlaubsfreude jedoch, wenn sich die Abfahrt oder Ankunft stark verzögern und dadurch Anschlussverbindungen und weitere Buchungen verpasst werden.“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Als Rüstzeug für unterwegs haben die Verbraucherschützer die wichtigsten Entschädigungsleistungen bei Verspätungen und Zugausfällen zusammengestellt:

• Fahrpreiserstattung bei Verspätung: Erreicht ein Zug den gewünschten Zielort zwischen 60 und 120 Minuten später als geplant, können Fahrgäste der Deutschen Bahn oder eines privaten Bahnunternehmens auf eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrkartenpreises pochen. Bei einer mehr als zweistündigen Verspätung gibt’s die Hälfte des Ticketpreises zurück. Wer bei einer angekündigten Verspätung auf eine Beförderung verzichtet, erhält den kompletten Fahrpreis retour. Kunden, die wegen massiver Verspätung unterwegs ihre Bahnfahrt abbrechen, haben Anspruch auf einen kostenlosen Rücktransport zum Ausgangspunkt.
• Sonderentschädigungen und Ausschlussregeln: Ein Anspruch auf Entschädigung kann auch bei Verspätungen von weniger als 60 Minuten bestehen, falls dadurch ein Anschlusszug verpasst wird. Auch im Falle höherer Gewalt – bei Unwettern oder Naturkatastrophen, Terrorakten, Streiks oder unvermeidbaren Personenschäden – ist ein Ausgleich zu zahlen. Bis zu einer Bagatellgrenze von 4 Euro gibt‘s jedoch in der Regel keine Rückerstattung. Bahnkunden mit einem Ticket-Abo müssen hingegen bei regelmäßigen Verspätungen oder Zugausfällen angemessen entschädigt werden.
• Unfreiwillige Wartezeit versüßen: Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen Bahnunternehmen gestrandeten Fahrgästen neben einer finanziellen Entschädigung auch kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten – und zwar in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Darüber hinaus sind die Beförderungsunternehmen auch verpflichtet, gestrandete Bahnkunden – falls erforderlich – für eine Nacht oder mehrere Tage in einem Hotel unterzubringen. Kann eine Bahnfahrt nicht fortgesetzt werden, muss die Beförderung zu einem alternativen Abfahrtsort oder mit einer anderen Möglichkeit angeboten werden.
• Nahverkehr: Bestimmte Regeln gelten auch für Beförderungen von nicht mehr als 50 Kilometern oder von nicht mehr als einer Stunde: Erreichen Bahnkunden mit einer ausschließlich für den Nahverkehr gültigen Fahrkarte wegen Unpünktlichkeit oder Zugausfalls im Nahverkehr seine gebuchte Zugverbindung 20 Minuten und mehr, können sie auch einen anderen Zug – zum Beispiel einen Fernzug – nutzen. Ein Beförderungsunternehmen übernimmt auch bis zu 80 Euro für eine Taxifahrt, wenn Bahnkunden nachts unter bestimmten Bedingungen stranden – etwa weil die letzte planmäßige Verbindung den Zielbahnhof nicht bis 24 Uhr erreicht oder wenn sich die Ankunft zwischen 24 und 5 Uhr um mehr als 60 Minuten verzögert.
Anreise per Bahn, Bus oder Flugzeug, Kakerlaken im Hotel, krank im Ausland, Roaming, Qualität der Badegewässer, Einkauf im Supermarkt, Kreditkarte gestohlen – viele Tipps für Urlauber von der Verbraucherzentrale NRW gibt’s im Internet unter
www.vz-nrw.de/reise-spezial. Rechtlichen Rat in Sachen Urlaubsärger bieten auch die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – Kontakt über www.vz-nrw.de/beratung-vor-ort – oder ihr zentrales Verbrauchertelefon unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute. Mobilfunktarife können variieren.

Pressemeldung der Verbraucherzentrale NRW.


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