Hortkinder haben keinen Anspruch mehr auf Bezuschussung der Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Aufgrund der ab 01. August 2015 gültigen Förderrichtlinien und Änderungsrichtlinien vom 19.08.2015 des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW zum Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“, erhalten die Hortkinder eine Zuwendung zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wenn sie zum Leistungsbereich des SGB II /SGB XII gehören. Übrige Anspruchsvoraussetzungen gelten weiter.
Die nachstehend abgebildeten und dem öffentlichen Ratsinformationssystem der Stadt Blomberg entnommenen Richtlinien zur Ausführung der Regelungen des Härtefallfonds des Landes NRW, treten am Tag der Beschlussfassung im Hauptausschuss der Stadt Blomberg, vermutlich am 8.12.2015, in Kraft. Im Ausschuss für Senioren, Jugend und Soziales wurden die Richtlinien einstimmig beschlossen.
1. Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen – Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“.
Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind,
- Kinder in Horten – Kinder in Tageseinrichtungen (u.a. Horte) oder
- Kinder in Kindertagespflegestellen,
wenn kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII sowie § 6b BKKG) sowie kein Leistungsanspruch nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog zum Bildungs- und Teilhabepaket besteht und diese Kinder und Jugendlichen bedürftig sind.
Hortkinder erhalten auch dann eine Zuwendung zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wenn sie zum Leistungsbereich des SGB II oder des SGB XII gehören und für die die Familien weder Kinderzuschlag erhalten oder Wohngeld beziehen.
Bei Schülerinnen und Schüler sind die Voraussetzungen nur erfüllt, wenn die Mittagsver- pflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
2. Antragstellung
Leistungen aus dem Härtefallfonds des Landes NRW „Alle Kinder essen mit“ sind beim Fachbereich 50 -Senioren, Jugend und Soziales der Stadt Blomberg zu beantragen. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde.
Antragsberechtigt sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte für das Kind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Anträge von den leistungsberechtigten Personen selbst zu stellen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Anspruchsvoraussetzungen
Durch den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ werden Kinder und Jugendliche aus finanziell bedürftigen Familien, die an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Horten oder in Kindertagespflege teilnehmen unterstützt, sofern die Kinder nicht zum Leistungsbereich des SGB II, des SGB XII sowie des SGB VIII gehören. Auch darf weder ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auf Wohngeld noch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bestehen.
Die Teilnahme von bedürftigen Kindern an der Mittagsverpflegung in Horten wird ungeachtet dessen auch dann gefördert, wenn die Kinder zum Leistungsbereich des SGB II oder des SGB XII gehören. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bleiben unberührt.
Von Bedürftigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
- bei Personen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der im Bildungs- und Teilhabepaket genannten Leistungen gehören, und nur über finanzielle Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügen, oder
- bei Kindern von Eltern, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, soweit der zuständige Leistungsträger nicht Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach § 6 AsylbLG auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 für diese Kinder erbringt.
Hierzu zählen Personen, die keinen laufenden Wohngeldanspruch haben und die mit ihrem bereinigten Jahreseinkommen nach dem Wohngeldgesetz höchstens um 360,00 € pro Kind (50,00 € monatlicher Essenspreis abzüglich 20,00 € Eigenanteil x 12 Monate) über der Einkommensgrenze für Wohngeld liegen. Die Berechnung, ob ein Wohngeldanspruch besteht bzw. die Berechnung der Einkommens- grenze erfolgt durch die zuständige Wohngeldstelle.
Eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung liegt vor, wenn Ausgabe und Einnahme des Mittagessens in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle oder Schule gemeinschaftlich erfolgen.
Ausgaben für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft gekauft werden kann, (z.B. belegte Brötchen, Teilchen o.ä.) werden nicht bezuschusst.
Leistungen aus dem Härtefallfonds werden nur erbracht, soweit die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen nicht durch Dritte erfolgt oder nach anderen vorrangigen gesetzlichen Grundlagen beansprucht werden kann.
Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) haben grundsätzlich Vorrang.
4. Form der Leistungserbringung
Die Leistungen aus dem Härtefallfonds werden direkt an die Schulen, Kindertagesein-richtungen, Horte oder Kindertagespflegestellen überwiesen. Die Abrechnung der Leistung erfolgt monatlich im Nachhinein. Die Auszahlung von Pauschalen erfolgt zum Monatsende. Der/die Leistungsberechtigte hat pro Mittagessen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 € zu zahlen entsprechend § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes.
5. Bewilligungsverfahren
Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gegenüber ist ein Bescheid zu erteilen. Der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle, dem Hort oder der Schule wird eine Durchschrift zugesandt.
6. Rückforderung
Eine Rückforderung erfolgt nach §§ 45 ff. SGB X.
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