Verbraucherzentrale– Eingetragene Freibeträge beim Lohnsteuerabzug gelten künftig für zwei Jahre.

– Wer Unterhalt zahlen muss, spart ab 2016 Steuern.

– Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich.

– Getrennt lebende Eltern müssen mehr Mindestunterhalt zahlen.

– Um Kindergeld zu bekommen, braucht`s die Steuer-ID desjenigen, der den Antrag stellt, und auch die des Kindes.

– Die sogenannten Sachbezugswerte ‒ maßgeblich fürs Finanzamt, wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren ‒ werden an die Entwicklung der Preise angepasst.

Eingetragene Freibeträge beim Lohnsteuerabzug gelten künftig für zwei Jahre.
Freibeträge beim Lohnsteuerabzug mussten bislang jährlich neu beim Finanzamt beantragt werden. Ab 2016 sind diese Freibeträge zum Beispiel für Werbungskosten aus den Fahrten zur Arbeit für zwei Jahre gültig. Eingetragene Freibeträge gelten dann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 und längstens bis Ende 2017.
Fallen Freibeträge weg, sind Arbeitnehmer verpflichtet, dies vom Finanzamt entsprechend anpassen zu lassen. Erhöht sich umgekehrt während der zwei Jahre ein Betrag, der berücksichtigt werden kann, kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt jederzeit eine Änderung beantragen.

Wer Unterhalt zahlen muss, spart ab 2016 Steuern.
Wer Unterhalt zahlen muss, kann 2016 bis zu 8.652 Euro im Jahr (2015: 8.472 Euro) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Und darüber hinaus wie bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterstützten geltend machen. Auf den Höchstbetrag zum Unterhalt rechnet das Amt wie bisher Einkünfte und Bezüge des Unterstützten von mehr als 624 Euro im Jahr an. Achtung: Unterhaltszahlungen an die Kinder können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich.
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im nächsten Jahr für Ledige auf 8.652 Euro – das ist ein Plus von 180 Euro gegenüber 2015. Verheirateten stehen 17.305 Euro zu, also 360 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2016 auf 4.608 Euro (2015: 4.512 Euro) erhöht.
Getrennt lebende Eltern müssen mehr Mindestunterhalt zahlen.
Durch die Anhebung des Existenzminimums für Kinder und durch die Erhöhung des Kindergelds um 2 Euro pro Monat ergeben sich auch neue Werte für den Mindestunterhalt, den getrennt lebende Eltern zahlen müssen:
ab 1. Januar 2016 (erstes und zweites Kind)
0 bis 5 Jahre—–239.- €—–(2015: 236.- €)
6 bis 11 Jahre—-289.- €—–(2015: 284.- €)
12 bis 17 Jahre—354.- €—–(2015: 348.- €)
Um Kindergeld zu bekommen, braucht`s die Steuer-ID desjenigen, der den Antrag stellt, und auch die des Kindes.
Ab dem 1. Januar 2016 gibt es einen rechtlichen Anspruch aufs Kindergeld nur noch, wenn den Familienkassen die Steuer-Identifikationsnummer (ID) von Eltern und Kind vorliegt. Benötigt werden die ID des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder gestellt hat. Familien, die bereits Kindergeld erhalten, müssen prüfen, ob sie beide Identifikationsnummern schon angegeben haben. Sonst sind diese möglichst bis Ende 2015 nachzureichen.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit droht jedoch zunächst keine Sperre der Auszahlung, wenn die Steuer-ID erst im Laufe des Jahres 2016 gemeldet wird. Bei 90 Prozent der Anträge auf Kindergeld liegen die neuen Pflichtangaben schon vor.
Mit Hilfe der Steuer-ID soll sichergestellt werden, dass das Kindergeld für jedes Kind auch wirklich nur einmal ausgezahlt wird.
Seit 2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern an jede in Deutschland gemeldete Person per Post eine individuelle Identifikationsnummer, die lebenslang gültig bleibt. Babys erhalten ihre Nummer in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Geburt.
Neuanträge enthalten die Steuer-ID schon seit einigen Jahren automatisch: auf dem Hauptantragsformular Kg1 oben links ist die Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers einzutragen und auf der Anlage Kind die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes selbst.
Die Neuregelung zur Steuer-ID gilt unabhängig vom Geburtstag des Kindes. Auch für Kinder, die vor deren Einführung geboren wurden, ist diese nachzureichen, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld zu haben.
Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und nicht wissen, ob die Steuer-Identifikationsnummern schon vorliegen, sollten bei der Familienkasse nachfragen. Wer ohnehin Belege oder Nachweise über die Ausbildung volljähriger Kinder bei der Kasse einreichen muss, sollte die fehlenden ID-Nummern gleich mit übermitteln. Dazu genügt ein formloses Schreiben; die telefonische Mitteilung reicht jedoch nicht aus.
Die Steuer-ID ist auf der Gehaltsabrechnung, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und dem Steuerbescheid zu finden. In der Regel ist auf dem Steuerbescheid auch die ID-Nummer der Kinder vermerkt.
Wer die ID-Nummern verlegt hat oder nicht mehr findet, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern. Allerdings wird die Steuer-ID per Post zugestellt und die Bearbeitung kann momentan bis zu drei Monate dauern.
Achtung: Wer es verpasst, die Daten im Laufe des Jahres 2016 einzureichen, läuft Gefahr, dass die Familienkasse das für 2016 ausgezahlte Kindergeld komplett zurückfordert.
Das Bundeszentralamt hat Antworten auf häufige Fragen zur Steuer-ID fürs Kindergeld zusammengestellt.

Die sogenannten Sachbezugswerte ‒ maßgeblich fürs Finanzamt, wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren ‒ werden an die Entwicklung der Preise angepasst.
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Eine wichtige Bemessungsgrundlage bilden dabei die Sachbezugswerte: Vom 1. Januar 2016 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 236 Euro (bisher: 229 Euro). Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
– Frühstück 50 Euro monatlich, 1,67 Euro kalendertäglich
– Mittagessen 93 Euro/3,10 Euro
– Abendessen 93 Euro/3,10 Euro
Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2016.
Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung – der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 459 Euro.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW alle Angaben ohne Gewähr


«« vorheriger Beitrag: Jahresrückblick 2015, Dezember

nächster Beitrag: Tanzkurse im neuen Jahr »»