Eine Küchenmaschine „begeistert ganz Deutschland“, jubelt Hersteller Vorwerk und feiert den Thermomix TM5 mit seinen zwölf Funktionen als „enorm leistungsstark und innovativ“. Wer das per Partyverkauf vertriebene „Multitalent“ ordert, muss wochenlang auf die Auslieferung warten. Da mag sich vielleicht glücklich schätzen, wer eines der Wunderwerke gebraucht kaufen kann, wer die 1199 Euro teure Küchenmaschine gar geschenkt bekommt und so ohne Wartezeit in „die Zukunft des Kochens“ eintauchen kann.
Doch Vorsicht. Zweitbesitzern eines Thermomix TM5 droht Ärger bei der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung. Denn wenn bei ihnen der Mixer nicht mixt, die Waage nicht wiegt, der Motor nicht lärmt, verweigert Direktvertreiber Vorwerk Reparatur oder Ersatz – und damit eine gesetzliche Pflicht, die allein Erstkäufer bei der Wuppertaler Firma problemlos einfordern können. Frech auch: Auf Nachfrage der Verbraucherzentrale NRW gibt Vorwerk sich arglos. Die Übertragung der Gewährleistung auf Dritte sei „vertraglich“ ja gar nicht ausgeschlossen. Das mag stimmen.
Betroffenen hilft das aber wenig, wenn unisono der hauseigene Kundendienst und die Hotline, schriftlich und mündlich, die Bitten um Hilfe rigoros abbügeln: „Eine Übertragung der Gewährleistung Ihres Thermomix TM5 auf Dritte ist nicht möglich.“ Denn bei Direktvertreiber Vorwerk gebe es eine „personenbezogene Gewährleistung“. Die resultiere aus dem Kaufvertrag und der Unterschrift des Kunden – und sei nicht auf Dritte übertragbar. Lediglich „in Ausnahmefällen“, wenn es sich etwa „um ein Geschenk für ein Familienmitglied“ handele und darüber hinaus „der Zusammenhang plausibel“ sei, erhalten auch die Beschenkten ihr Recht.
Kurios nur: Diese krude Regel wird von Vorwerk schnell auch mal zerhackt und zerkleinert, gemixt und geknetet – wenn es der Absatzsteigerung dient. Als nämlich im Zuge des Modellwechsels vom Thermomix TM31 zum aktuellen TM5 Kunden ihre alten Küchenwunder zuhauf verkauften, um die teurere Nachfolgeversion zu erwerben, gab´s für Zweitbesitzer „einmalig eine Sonderregelung“. Sie bekamen ohne Murren ihre Gewährleistung. Verständlich, dass bei solch abgedrehten Regeln eine Mitarbeiterin an der Vorwerk-Hotline stöhnt: „Das verstehe ich auch nicht, wenn ich ehrlich bin.“
Klar und verständlich ist dagegen die Rechtsmeinung der Verbraucherzentrale NRW. Sie hält es schlicht für unzulässig, wenn Vorwerk sich darauf beruft, dass Gewährleistungsansprüche hier nicht abgetreten werden können. Betroffenen rät die Verbraucherzentrale, dass sie sich nicht abwimmeln lassen und auf ihre Gewährleistungsrechte bestehen sollten.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW
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