VerbraucherzentraleNeues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2018 ändert

Ernährung, Gesundheit und Pflege

  • Spielzeug für Kinder soll weniger Schadstoffe enthalten.
  • Pflegekassen: Entscheidung innerhalb von 25 Tagen.
  • Neben dem Pflegegeld 2015 und 2016 zusätzlich zustehendes Geld für Betreuung und Entlastung kann noch bis Ende 2018 ausgegeben werden.
  • Ab 1. August 2018 müssen Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen über mindestens 80 Prozent Einzelzimmer verfügen.
  • Mehr Vorsorge beim Zahnarzt für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen

 

Spielzeug: Verschärfte Grenzwerte für Schadstoffe

Blei, Phenol und Bisphenol A halten Experten für schädlich – vor allem wenn die Allerkleinsten damit beim Spielen oder Malen in Kontakt kommen. Die EU schreibt deshalb bei diesen Stoffen ab dem letzten Quartal 2018 strengere Grenzwerte vor.

Bisphenol-A

Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und Spielzeug, das in den Mund genommen wird, muss ab 26. November 2018 weniger Bisphenol A (BPA) enthalten. Statt bisher 0,1 Milligramm pro Liter dürfen nur noch 0,04 Milligramm pro Liter BPA freigesetzt werden. Für die Produktion von Babyflaschen darf BPA bereits seit 2011 nicht mehr verwendet werden.

Bisphenol A (BPA) ist als „wahrscheinlich reproduktionstoxisch für Menschen“ eingestuft; das bedeutet: Dieser Stoff mit östrogenartiger Wirkung kann schlimmstenfalls unfruchtbar machen. BPA ist seit dem 12. Januar 2017 in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.

Vorsicht bei der Werbung mit „BPA-frei“: Womöglich sind andere Bisphenole wie S und F als Ersatzstoffe enthalten, die ebenfalls das Hormonsystem schädigen können. Besser ist der umfassendere Hinweis „frei von Bisphenolen“.

Wegen der Gefährlichkeit der Stoffe fordert die Verbraucherzentrale NRW im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes, alle Bisphenole in Spielzeug zu verbieten.

Blei

Auch vor giftigen Schwermetallen sollen Kinder in der EU besser geschützt werden: Für die Freisetzung von Blei aus Spielzeug wurden von der EU strengere Grenzwerte formuliert, die ab 28. Oktober 2018 gelten. So dürfen sich etwa aus Kreide statt bisher 13,5 Milligramm nur noch 2 Milligramm Blei pro Kilogramm lösen. Flüssiges Material, also zum Beispiel Fingerfarben, darf nur noch 0,5 statt bisher 3,4 Milligramm pro Kilogramm Blei abgeben.

Material, das abgeschabt werden kann, wie etwa Lack auf Bauklötzen oder Spielzeugautos, darf nur noch 23 Milligramm pro Kilogramm (bisher: 160 Milligramm pro Kilo) freisetzen.

Phenol

Ab 4. November 2018 wird bei Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und bei Spielzeug, das in den Mund genommen wird, EU-weit auch der Grenzwert für Phenol gesenkt. Der Stoff kann beispielsweise in Kunstharzen, in Kunstharzpressholz, als Rückstand der Plastikproduktion oder als Löse- oder Konservierungsmittel vorkommen. Phenol steht in Verdacht, das Erbgut zu schädigen.

Dosen, Messbecher & Co.: BPA droht rote Karte

Bisphenol A findet sich zum Beispiel auch in Kunstharzbeschichtungen von Konservendosen oder in Gefäßen aus Polycarbonat: Mess- und Mixbecher werden häufig daraus hergestellt. Weil sich BPA beim Kontakt mit Lebensmitteln aus Dosen oder Gefäßen lösen kann, wird der unerwünschte Stoff über die Nahrung aufgenommen. Deshalb will die EU die zulässigen Grenzwerte für die Freisetzung von BPA absenken: von 0,6 auf 0,05 Milligramm pro Kilogramm. Voraussichtlich wird die Regelung Ende 2018 in Kraft treten.

Aus  Behältnissen für spezielle Baby- und Kleinkindernahrung soll überhaupt kein hormonschädigendes Bisphenol A mehr entweichen. So sieht es ein Gesetzentwurf der EU vor.

 

Pflegekassen: Entscheidung innerhalb von 25 Tagen

Gesetzliche Pflegekassen müssen dem Pflegebedürftigen wieder innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über seinen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden wurde. Bisher waren die gesetzlichen Fristen ausgesetzt, sofern angesichts der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine dringende Entscheidung nötig war.

 

Betreuung und Entlastung in der Pflege: Restliche Beträge aus Vorjahren bis Ende 2018 nutzen

Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stand Pflegebedürftigen in den Jahren 2015 und 2016 auch zusätzliches Geld für Betreuung und zur Entlastung zu: Die finanzielle Hilfe für solche Leistungen betrug im Monat entweder 104 Euro als Grundbetrag (bei eingeschränkter Alltagskompetenz) oder 208 Euro als erhöhter Betrag (bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz).

Viele Pflegebedürftige, die einen Anspruch hatten, haben diese Beträge bislang noch nicht vollständig ausgeschöpft – und es verbleibt ihnen noch bis Ende 2018 Zeit, das bisher nicht verbrauchte Geld zu nutzen. Der Antrag muss mit entsprechenden Quittungen und Belegen über die tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum 31. Dezember 2018 bei den Pflegekassen eingetroffen sein.

Gewählt werden können ausschließlich anerkannte Anbieter, in der Fachsprache „Leistungserbringer“. Deshalb ist mit der Pflegekasse zu klären, wer mit den Diensten zur Betreuung und Entlastung beauftragt werden kann.

Mit dem Geld kann zum Beispiel Unterstützung bei der Organisation eines Hausnotrufgeräts finanziert werden. Auch kann es genutzt werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste zu entlasten oder Betroffene zu unterstützen, wenn sie in Vereinen ihre sozialen Kontakte weiterführen oder ein Konzert besuchen wollen. Zudem können diese Leistungen für die Betreuung der Nacht- und Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege aufgewendet werden. Praktisch heißt das: Diese Dienste können dann stärker in Anspruch genommen und Angehörige somit länger entlastet werden.

Wenn zugelassene Pflegedienste über die Grundpflege hinaus weitere Leistungen anbieten, können auch diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen abrechnen: dazu zählen Betreuung und Beaufsichtigung sowie Anleitung der pflegebedürftigen Person und Unterstützung, um den Alltag zu strukturieren.

Entlastungsbetrag seit 2017

Seit Anfang 2017 sind der Grundbetrag und der erhöhte Betrag durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf 125 Euro im Monat. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine zweckgebundene Leistung, die nur bei anerkannten Leistungserbringern ausgegeben werden kann. Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen die Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden. Falls der Entlastungsbetrag nicht vollständig in einem Jahr verbraucht wird, verfällt dieser nicht. Der Pflegebedürftige kann das Geld noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen, für 2017 also bis zum 30. Juni 2018.

 

Pflegeheime in NRW: 80 Prozent-Quote für Einzelzimmer

Ab 1. August 2018 müssen Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen über mindestens 80 Prozent Einzelzimmer verfügen. Das schreibt das Pflegegesetz des Landes vor. Außerdem sind nur noch direkt vom Zimmer aus zugängliche Einzel- oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare Bäder erlaubt. Gleichzeitig soll die Zahl der Plätze in den Heimen soweit als möglich auf 80 reduziert werden.

Eine Ausnahme gilt allerdings bei Kurzzeitpflegeplätzen: Diese können in NRW auch über den 1. August 2018 hinaus noch in Mehrbettzimmern angeboten werden. Träger von Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten, können auf Antrag von der Einzelzimmerquote befreit werden und müssen auch nicht den sonst obligatorischen direkten Badzugang sicherstellen.

 

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen: Mehr Vorsorge beim Zahnarzt

Ab 1. Juli 2018 haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt. Weil diese Patienten oftmals nur eingeschränkt für ihre Mundhygiene sorgen können, haben sie ein erhöhtes Risiko für Karies und Parodontose.

Zukünftig steht ihnen deshalb einmal im Kalenderhalbjahr eine Untersuchung von Zähnen, Zahnfleisch und Schleimhäuten zu. Der Zahnarzt entwickelt daraufhin einen individuellen Plan zur Mundgesundheit, der konkrete Empfehlungen zur Mund- und Prothesenpflege und zur richtigen Ernährung enthält. Patienten selbst bzw. ihre Pflege- und Betreuungspersonen werden dazu aufgeklärt und bei Bedarf auch praktisch angeleitet. Bei der Untersuchung werden außerdem harte Zahnbeläge entfernt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss – das ist die Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen – setzt mit der neuen Richtlinie einen Auftrag aus dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 um.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW


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