VerbraucherzentraleNeues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2018 ändert

Recht

 

  • Verbraucherbauvertrag: Verbesserter Schutz für Bauherren
  • Mängel an eingebauten Waren: Verkäufer muss künftig für Aus- und Einbaukosten geradestehen.
  • Datenschutzgrundverordnung: mehr Recht auf Information
  • Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sonntagsarbeit für Schwangere wird auf Wunsch möglich.
  • Illegale Waffen und Munition: Countdown für straffreie Rückgabe.
  • Bundesteilhabegesetz: Zweite Stufe bringt behinderten Menschen mehr Leistungen.

Bauherren: Verbesserter Schutz

Für künftige Bauherren schafft der Gesetzgeber ein solides Fundament: Die neuen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sollen mögliche Stolperfallen auf dem Weg in die eigenen vier Wände ausräumen. Die Neuerungen gelten nur für Verträge, die ab 1. Januar 2018 geschlossen werden – für Abschlüsse vor diesem Datum ist das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch Grundlage der Bauverträge.

Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ sieht erstmals einen eigenen Verbraucherbauvertrag vor. Das ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbauten verpflichtet wird. In einem solchen Vertrag gelten zukünftig besondere Schutzvorschriften für Verbraucher.

Baubeschreibungen werden Pflicht

Baufirmen, die zum Bau eines neuen Hauses oder zu erheblichen Umbauten an einem bestehenden Gebäude beauftragt werden, sind ab dem Jahreswechsel verpflichtet, dem potenziellen Bauherrn vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung in Textform auszuhändigen. Darin müssen die wesentlichen Eigenschaften des Bauvorhabens klar und unmissverständlich dargelegt sein. So sind Art und Umfang der angebotenen Leistungen in der Baubeschreibung genau festzuhalten, zum Beispiel die Größe und Zahl der Räume. Außerdem muss sie Ansichten des Hauses sowie Grundrisse und Schnitte beinhalten. Zusätzlich müssen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung gemacht werden. Steht noch nicht fest, wann mit dem Bau begonnen werden soll, ist die Dauer der Bauarbeiten anzugeben.

Damit wurde vagen und wenig detaillierten Bauunterlagen von Unternehmen, die bei möglichem Streit über schlechte oder fehlende Ausstattung nur wenig Beweiskraft bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatten, ein Riegel vorgeschoben. Außerdem sollen Bauherren durch die genaue Beschreibung einzelne Angebote besser miteinander vergleichen können. Eine gesonderte Vergütung für die Baubeschreibung darf der Unternehmer nicht berechnen.

Ist nichts anderes vereinbart, wird die Baubeschreibung Inhalt des späteren Vertrags. Nachträgliche Abweichungen von der Baubeschreibung gelten dann grundsätzlich als Mangel.

Herausgabe von Bauunterlagen

Der Bauunternehmer ist künftig verpflichtet, dem Bauherrn bestimmte Unterlagen auszuhändigen, die er zur Vorlage bei Behörden oder Banken benötigt. Diese Informationen sind zum Beispiel wichtig, um staatliche Förderungen für ein besonders energiesparendes Eigenheim zu beantragen. Nur anhand der Planungsunterlagen kann der Bauherr auch beweisen, dass Dämmung, mehrfach verglaste Fenster und Heizungsanlagen den Grenzwerten genügen.

Abschlagszahlungen werden begrenzt

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, so sind diese zukünftig auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.

Widerrufsrecht

Ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossene Verbraucherbauverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Frist läuft jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Nachträgliche Änderungen möglich

Wenn Bauherren nach Baubeginn noch Änderungswünsche haben, darf sich das beauftragte Unternehmen diesen nicht grundsätzlich verschließen. Sofern diese „zumutbar“ sind, hat der Bauunternehmer ein Angebot über die erforderlichen zusätzlichen oder auch geringeren Arbeiten abzugeben. Als „nicht-zumutbar“ gelten beispielsweise Änderungen, die der Bauunternehmer mit seinen technischen und personellen Möglichkeiten nicht erfüllen kann. Die vom Bauherren gewünschten Änderungen sollen nach den tatsächlichen Kosten vergütet und Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn eingerechnet werden. Bislang musste der Auftragnehmer nach der geltenden Rechtsprechung seine Vergütung auf Basis der hinterlegten oder erstellten Urkalkulation ermitteln.

Beschleunigte Bauprozesse

Mit der Einrichtung von speziellen Baukammern bei den Landgerichten soll das Tempo bei Bauprozessen beschleunigt werden.

 

Kaufrecht: Verkäufer trägt Aus- und Einbaukosten bei Mängeln an verbauten Waren

Streit war bisher programmiert, wenn Verbraucher eine mangelhafte Ware verbaut hatten und bei Ersatz oder Reparatur (der sogenannten Nacherfüllung) durch den Verkäufer die Frage im Raum stand, wer die Kosten für den Ausbau des mangelhaften sowie für den Einbau des einwandfreien Produkts übernehmen muss. Zum 1. Januar 2018 bringen Gesetzesänderungen im Kaufrecht nun Klarheit: Wenn eingebaute Produkte Mängel haben – etwa Fliesen, die der Heimwerker im Baumarkt gekauft hat – muss der Verkäufer sie entweder selbst wieder von der Wand abnehmen und durch intakte ersetzen oder die Kosten hierfür tragen. Welche Variante gewählt wird, entscheidet der Verkäufer.

Auch gibt der Gesetzgeber nun vor, dass Verbraucher einen Vorschuss für die anfallenden Transportkosten verlangen können, wenn sie etwa mangelhafte Ware zur Reparatur an den Verkäufer zurückschicken.

Achtung: Wenn der Käufer vor dem Einbau wusste, dass die Ware mangelhaft war, gelten die Ansprüche auf Nacherfüllung nicht.

Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gehen auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zum Kaufrecht zurück.

 

Datenschutzgrundverordnung: Mehr Recht auf Information

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft: Ziel der 99 Artikel ist es, ein einheitliches Datenschutzrecht in der EU auf den Weg zu bringen. Die DSGVO gilt künftig auch für Unternehmen, die ihren Sitz zwar außerhalb der EU haben, deren Angebote sich aber an EU-Bürger richten. Heißt also: Auch Google und Facebook unterliegen den Vorgaben der DSGVO. Zudem werden Firmen jetzt verpflichtet, elektronische Geräte und Anwendungen datenschutzfreundlich voreinzustellen.

Wie bislang dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies durch eine andere Verordnung oder ein anderes Gesetz ausdrücklich erlaubt ist: zum Beispiel, wenn dies für einen Vertragsschluss erforderlich ist oder wenn Betroffene ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt haben.

Die DSGVO definiert auch die Anforderungen an eine Einwilligung neu: So liegt das Mindestalter bei 16 Jahren, um etwa bei Online-Diensten in die Datenverarbeitung einwilligen zu können. Bei Kindern und Jugendlichen müssen dazu – etwa bei der Nutzung von Facebook – die Eltern zustimmen.

Wenn Unternehmen beim Verbraucher oder bei Dritten – zum Beispiel bei der Schufa – Daten erheben, sind sie verpflichtet, eine Reihe von Informationen mitzuteilen: so zum Beispiel den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, Dauer der Speicherung, Kontaktdaten der Verantwortlichen. Außerdem müssen sie Betroffene über ihre Rechte bei Auskunft, Berichtigung und Löschung belehren. Die Information muss sofort erfolgen, wenn die Daten erhoben werden.

Weiterhin gibt es ein umfassendes Auskunftsrecht, wie die erhobenen Daten genutzt werden – vergleichbar mit dem bisherigen Anspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Woher die Daten stammen, zu welchen Zwecken sie verarbeitet und an wen sie übermittelt werden, muss offengelegt werden. Auch auf die Fragen, ob daraus ein Profil erstellt wird und ob eine automatisierte Einzelfallentscheidung vorgenommen wird, müssen die Unternehmen Antworten geben. Verbraucher können die Auskunft auch auf elektronischem Wege und eine Kopie der Daten verlangen.

Wie bisher können besondere Kategorien von Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden: Daten, aus denen rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen fallen ebenso in diese Kategorie wie genetische Daten, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben. Auch biometrische Daten wie Stimmerkennung oder Fingerprint gehören zu den besonders sensiblen Daten.

Personenbezogene Daten gehören dem Nutzer, nicht dem Internetdienst, der die Daten verarbeitet. Diesen Grundsatz stärkt die neue DSGVO und räumt Nutzern nun ausdrücklich das Recht ein, Daten von einem Internetanbieter zum anderen mitzunehmen.

Datenpannen müssen Unternehmen den Aufsichtsbehörden künftig binnen 72 Stunden melden. Ausdrücklich geregelt ist auch die Pflicht, die Nutzer zu benachrichtigen, wenn ihre Daten gehackt wurden. Damit soll es Nutzern noch früher möglich sein, Maßnahmen zu ihrem Schutz einzuleiten.

Unternehmen müssen nun jederzeit den Nachweis erbringen können, dass ihre Datenverarbeitung gemäß der Verordnung erfolgt. Dazu soll ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ erstellt werden, um die gesetzlich verankerten Dokumentations- und Nachweispflichten zu erfüllen.

Bislang drohen bei Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen Strafen bis zu 300.000 Euro. Künftig können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres fällig werden.

 

Mutterschutz: Viele weitere Verbesserungen

Ab dem 1. Januar 2018 genießen auch Schülerinnen und Studentinnen sowie Praktikantinnen Mutterschutz. Sie werden in dieser Zeit von Pflichtveranstaltungen befreit und können selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren. Auch die Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder Entwicklungshelferinnen werden künftig zum Kreis derer gehören, die Schutz genießen. So sieht es das renovierte Gesetz zum Mutterschutz vor. Bislang gilt er nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen beziehungsweise einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgehen.

Unverändert bleiben die Fristen. Der Mutterschutz wird weiterhin sechs Wochen vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden.

Schwangere dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten

Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren soll es künftig nicht mehr geben. Frauen ist es nach dem neuen Mutterschutzgesetz erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Soll zwischen 20 und 22 Uhr gearbeitet werden, wird auf Antrag des Arbeitgebers behördlich geprüft, ob er die Frau grundsätzlich weiter beschäftigen kann.

Neue Pflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollen künftig für jeden Arbeitsplatz beurteilen, ob es zu Gefährdungen kommen kann – unabhängig davon, wer dort arbeitet und ob eine Schwangere dort tätig ist. Hierdurch soll der Arbeitsschutz insgesamt verbessert werden. Für die individuellen Arbeitsplätze  schwangerer Frauen ist zusätzlich vorgeschrieben, sie hinsichtlich Gefährdungen detailliert zu beurteilen. Diese Vorgaben gelten bislang nur für Arbeitsplätze, bei denen die Mitarbeiterin mit chemischen, biologischen oder physikalischen Stoffen arbeitet.

 

Keine Arbeiten mit vorgegebenem Zeittempo

Arbeitgeber dürfen werdende Mütter künftig nicht mehr mit Tätigkeiten beschäftigen, die in einer vorgegebenen Zeit zu erledigen sind. Nach den noch geltenden Regelungen dürfen Schwangere nur nicht am Fließband stehen oder im Akkord schaffen; Arbeiten in einem langsamen vorgegebenen Takt sind jedoch bislang zulässig.

Mehr Mitsprache und Beratung

Neu ist auch, dass schwangere Frauen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen und dass ein Ausschuss für Mutterschutz Betriebe beraten soll, wie das Gesetz zum Mutterschutz umzusetzen ist.

Schutzfristen bei Fehlgeburten und Geburten behinderter Kinder

Bereits seit Mai 2017 dauert die Schutzfrist bei der Geburt eines behinderten Kindes zwölf statt zuvor nur acht Wochen. Zudem wurde ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben. Damit gelten für sie die gleichen Regeln, als hätten sie ein lebendes Kind geboren.

 

Illegale Waffen und Munition: Countdown für straffreie Rückgabe

Wer illegale Waffen und Munition besitzt, muss den Stichtag 6. Juli 2018 ins Visier nehmen: Dann läuft die Frist für deren straffreie Rückgabe aus. Abgegeben werden können die Schusswaffen bei den Polizeibehörden. Die Amnestie war mit dem seit Juli 2017 geltenden 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes für einen Zeitraum von einem Jahr eingeräumt worden. Der Gesetzgeber wollte damit Personen eine straffreie Rückgabemöglichkeit eröffnen, die etwa durch eine Erbschaft ungewollt zu Waffenbesitzern wurden.

Zugleich verlangt das Gesetz von erstmaligen Besitzern, scharfe Waffen und Munition noch besser gesichert aufzubewahren. Dadurch sollen Missbrauch und Diebstahl erschwert werden.

Wer seine Waffe bislang gesetzeskonform verwaltet, für den ändert sich nichts: Für Altbesitzer gilt Bestandsschutz. Wenn jedoch Waffenschränke nach Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2017 etwa durch Erbschaft den Besitzer gewechselt haben, können diese nicht einfach übernommen werden, sondern müssen durch Sicherheitsbehältnisse gemäß den neuen Bestimmungen ersetzt werden.

 

Bundesteilhabegesetz: zweite Stufe mit neuen Leistungen für behinderte Menschen

Nach und nach will das Bundesteilhabegesetz (BTHG) bis 2023 die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern –sowohl im Erwerbsleben wie im Alltag. In einer zweiten Reformstufe wird dazu ab 1. Januar 2018 das neue Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen festgeschrieben. Die Eingliederungshilfe wird aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgelöst und das Sozialgesetzbuch neu strukturiert. Dadurch verändern sich auch die Abläufe bei den für die Eingliederungshilfe verantwortlichen Behörden. Für Betroffene bedeutet dies, dass es künftig einfacher wird, Reha- beziehungsweise Teilhabeleistungen zu beantragen. Außerdem wird ein neues „Budget für Arbeit“ eingeführt, um die Beschäftigung von Behinderten auch außerhalb der speziellen Werkstätten zu fördern.

Vereinfachter Antrag

Mit dem Jahreswechsel soll ein einziger Antrag reichen, um alle benötigten Leistungen der verschiedenen Träger wie Kranken- oder Rentenversicherung, gesetzlicher Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern von Jugend- oder Eingliederungshilfe zu erhalten. Der Reha-Träger, der Leistungen gewährt, soll das Verfahren koordinieren, sodass medizinische Reha- sowie Teilhabeleistungen am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe „wie aus einer Hand“ zu beantragen und zu bewilligen sind. Dadurch sollen auch die Verfahren beschleunigt werden. Zudem werden neue Instrumente (Teilhabeplan und -konferenz) verpflichtend, um den passgenauen und auf den individuellen Fall abgestimmten Rehabilitationsbedarf zu ermitteln.

Vor der Antragstellung sollen sich Betroffene künftig über die Vielzahl der möglichen Unterstützungs- und Teilhabeleistungen ausführlich beraten lassen können – und zwar von Menschen, die selbst eine Behinderung haben. Dieses neue Angebot läuft unter dem Titel „ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“.

Leistungen zur Beschäftigung

Menschen mit Behinderung haben künftig bessere Möglichkeiten, über das neue „Budget für Arbeit“ zu einem anderen Leistungsträger zu wechseln oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Damit können sie eine Alternative zur anerkannten Werkstatt für Behinderung (WfB) wählen. Der Arbeitgeber erhält aus dem „Budget für Arbeit“ einen Lohnkostenzuschuss, um die aufgrund der Behinderung geringere Leistung des Beschäftigten auszugleichen. Das „Budget für Arbeit“ garantiert dem einstellungswilligen Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent (allerdings gedeckelt auf rund 1.200 Euro).

Aus Inklusionsprojekt wird Inklusionsbetrieb

Integrationsprojekte, also Unternehmen, die besonders von der Schwerbehinderung betroffene Menschen beschäftigen, heißen künftig Inklusionsbetriebe. So nennen dürfen sie sich im neuen Jahr aber erst, wenn sie dann mindestens 30 (statt bisher 25) Prozent und in der Regel höchstens 50 Prozent schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen. Inklusionsbetriebe können, wie Werkstätten für Menschen mit Behinderung, von Arbeitgebern der öffentlichen Hand bevorzugt beauftragt werden.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW

 


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