Auf einem Nebengebäude des Grundstücks „Kurzer Steinweg 9“ sollte eine Photovoltaikanlage angebracht werden, ein entsprechender Antrag dazu ging bei der Verwaltung ein und wurde damit begründet, dass die hervorragend geeignete Dachfläche lediglich aus der Vogelperspektive einsehbar sei und das Stadtbild somit nicht stören würde. Das Vorhaben weicht jedoch von Regelungen der Gestaltungssatzung der Stadt Blomberg ab. Gemäß § 15 dieser Satzung sind Photovoltaikanlagen auf höchstens 15 % der betreffenden Dachfläche zulässig. Im Rahmen der Neuaufstellung der am 25. Januar 2012 veröffentlichten Gestaltungssatzung wurde eine ausführliche Bürger- und Fachbehördenbeteiligung vorgenommen. Auch zum Thema Dachgestaltung wurde im Fachausschuss am 8. Dezember 2011 diskutiert und die o. a. Begrenzung beschlossen. Verwaltungsseitig gab es daher einen entsprechenden Beschlussvorschlag, den Antrag abzulehnen.
Nachdem Harald Wagner von der Stadtverwaltung den Standort anhand einer Karte erläutert hatte, erklärte
Stephan Sauer (SPD): Wir stimmen dem Beschlussvorschlag zu. Wir haben in der Vergangenheit über einen Änderungsantrag diskutiert und diesen mit der geltenden Gestaltungssatzung, in die wir viel Arbeit investiert haben, abgelehnt. Nun wieder Ausnahmen zu machen widerspricht dem.
Marin Stork (FBvB): Im ersten Moment habe ich auch gedacht so eine kleine Fläche ist peanuts, aber was Herr Sauer gerade gesagt stimmt. Was mich interessieren würde ist, dass der Vorlage zu entnehmen ist, dass die erwähnten Anlagen in unmittelbarer Nähe ohne Genehmigung gebaut wurden. Stimmt das so?
Harald Wagner: Wir haben die Bauaufsichtsbehörde vom Kreis Lippe informiert und werden auch das Beratungsergebnis dieser Sitzung mitteilen. Die Behörde kann dann auch mit einer Beseitigungsverfügung handeln, gleiches Recht für alle muss hier natürlich gelten.
Hans-Adolf Albrecht (FDP): Wir haben eine Gestaltungssatzung. Feierabend, klare Linie.
Heike Niedermeier (Grüne): Ich sehe das im Allgemeinen auch so, alles andere ist Wildwuchs. Jetzt gibt es aber auch Ausnahmen. Zum Beispiel Dachformen die zulässig sind, solange sie von öffentlicher Position aus nicht einsehbar sind. Und das denke ich könnte man in Bezug auf dieses Dach – es stört keinen – auch so sehen, dass ist der Unterschied, das Dach ist nicht einsehbar.
Harald Wagner: Von einer Gasse aus kann man es sehr wohl sehen. Die Formulierung muss dann bitte auch so verstanden werden, dass sie nur dann gilt, wenn wirklich keiner die Fläche einsehen kann.
Daniel Klein (CDU): Ich mache es kurz, wir würden dem Beschlussvorschlag folgen.
Im Ergebnis wurde dem Beschlussvorschlag bei 14 Jastimmen gefolgt, lediglich eine Gegenstimme hatte es gegeben und das Vorhaben zur Errichtung der Anlage ist somit gescheitert.
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