Vorsicht beim Onlinehandel auf Ebay, Amazon und Co: Private Onlineverkäufe bergen ihre Risiken. Denn schneller als man denkt, wird man vom Privatverkäufer zum steuerpflichtigen Händler. Zumal das Finanzamt mit modernster Software ganz genau hinsieht. In ihrer aktuellen Februarausgabe benennt die Zeitschrift Finanztest die fünf wichtigsten Fallen.
Fünf Millionen private Verkäufer bieten auf dem Online-Marktplatz Ebay ihre Sachen an – davon etwa 175.000 gewerblich. Was vielen nicht bewusst ist: Je nach Anzahl, Art und Umsatz der Verkäufe können Steuern fällig werden. Denn während die Entrümplung des Kellers unbedenklich ist, kann beispielweise der Wiederverkauf von Waren oder das Anbieten von Neuware zum Problem werden. Auch für sogenannte Spekulationsgeschäfte interessiert sich das Finanzamt. So ist der schnelle, profitable Wiederverkauf von Antiquitäten steuerpflichtig. Es sei denn der Gewinn liegt unter 600 Euro.
Die Experten von Finanztest erklären, welche Verkäufe unbedenklich und steuerfrei sind – und wann ein Verkauf als gewerblich gilt. Wichtig: Wenn ein Gewerbe vorliegt, steht nicht nur die Einkommenssteuer an, sondern es können auch Umsatz- und Gewerbesteuer fällig werden.
Der ausführliche Artikel Steuerfallen für Ebay-Händler erscheint in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (ab 21.01.2015 am Kiosk) und ist bereits kostenpflichtig unter www.test.de abrufbar.
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