Ernährung, Haushalt, Umwelt
Aus Brüssel: Auf den Verpackungen von Fisch und Fleisch finden die Konsumenten mehr Informationen. Pollen im Honig werden rechtlich umdeklariert – aus „Zutat“ wird „natürlicher Bestandteil“. In vielen Alltagsprodukten aus Kunststoffen wie etwa Spielzeug, Mousepad oder auch Schuhen stecken Krebs erregende Substanzen. Daher gelten ab Ende Dezember 2015 Grenzwerte. Die gelbe Tonne für den Verpackungsmüll hat ausgedient. Putzmittel werden von ganz neuen Gefahrenzeichen begleitet.
- Mehr Informationen zur Herkunft von abgepacktem Fleisch
- Gen-Pollen im Honig künftig nicht gekennzeichnet
- Lebensmittelkennzeichnung: Neues in den Läden
- Fischereierzeugnisse: Künftig Angabe der Fanggerätekategorie
- Kreislaufwirtschaftsgesetz: Neue Tonnen für wertvollen Müll
- EU-weite Grenzwerte für Krebs erregende Substanzen in Kunststoffprodukten (PAK)
- Neue Gefahrenzeichen bei Putzmitteln
Mehr Informationen zur Herkunft von abgepacktem Fleisch
Das Etikett von frischem und tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss die Käufer darüber informieren, in welchem Land das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Ab 1. April müssen 2015 diese Mindestangaben zur Herkunft auf abgepacktem Fleisch aufgedruckt sein. So will es die EU-Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel. Alternativ kann auf dem Etikett „Ursprung: xy-Land“ stehen, wenn die Tiere in nur einem Land sowohl geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Für Hackfleisch gelten vereinfachte Regelungen: Hier reicht beispielsweise die Angabe „aufgezogen und geschlachtet in der EU“.
Bei unverpacktem Fleisch tappen Verbraucher allerdings auch künftig bei der Herkunft im Dunkeln – hier sind solche Angaben nach wie vor nicht verpflichtend. Und bei dem Hinweis „Aufgezogen in …“ müssen Fleischkunden wissen, dass sich diese Information nicht auf das ganze Leben des Tieres, sondern nur auf einen gewissen Zeitraum vor der Schlachtung bezieht. Allein die Angabe „Ursprung“ bietet verlässliche Daten von der Geburt über die Aufzucht bis zur Schlachtung des Tieres. Außerdem: Die Herkunftskennzeichnung gilt nur für unverarbeitetes Fleisch. Wie bisher reicht schon eine Prise Salz, damit es als verarbeitet gilt und keine Herkunftsangabe tragen muss.
Gen-Pollen im Honig künftig nicht gekennzeichnet
EU-Bestimmungen sind den Bienen völlig schnuppe; sie sammeln Blütennektar und nehmen dabei unbeabsichtigt Pollen mit – auch von den Feldern, auf denen eine in der EU zugelassene gentechnisch veränderte Pflanze angebaut wird wie in Spanien und Rumänien. Ganz zu schweigen von den Feldern in Übersee. Im Herbst 2011 war Pollen Thema beim Europäischen Gerichtshof. Der stufte das Mitbringsel der Bienen lebensmittelrechtlich als „Zutat“ ein. Die Folge: Pollen muss seither in der Zutatenliste aufgeführt werden. Das missfiel der EU-Kommission. Sie setzte durch, dass ab 24. Juni 2015 Pollen wieder wie schon zuvor als „natürlicher Bestandteil“ aufgefasst wird. Für Gen-Pollen bedeutet das: Er verschwindet wieder von den Hinweisen auf dem Glas. Denn um nach den EU-Bestimmungen jetzt als gentechnisch verändert deklariert zu werden, muss der Gen-Pollenanteil mehr als 0,9 Prozent des Honigs ausmachen. Da der Pollenanteil aber nur bei 0,1 bis 0,5 Prozent liegt, ist es durchaus möglich, dass ab Mitte des nächsten Jahres der gesamte Pollenanteil gentechnisch verändert sein kann, ohne dass dies gekennzeichnet werden muss. Honig mit Pollen von gentechnisch veränderten Mais- oder Rapspflanzen, die in Europa nicht als Lebensmittel zugelassen sind, ist jedoch hierzulande nicht verkehrsfähig ‒ egal, in welcher Konzentration der Pollen vorhanden ist.
Lebensmittelkennzeichnung: Neues in den Läden
Anfang 2015 wird in den Regalen der Supermärkte zu sehen sein, was in Sachen Kennzeichnung von Lebensmitteln ab dem 13. Dezember 2014 gilt: 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in Zukunft bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Alle vorgeschriebenen Informationen sind gut lesbar zu platzieren. Auch für den Verkauf loser Ware beim Bäcker, am Marktstand oder in der Kantine gilt die Allergenkennzeichnung. Allerdings ist es den Verkäufern erlaubt, nur mündlich oder erst auf Nachfrage zu informieren.
Angaben zu Nährwert und Kalorien in Nährwerttabellen müssen bestimmten Anforderungen genügen. Und bei Lebensmittelimitaten wie „Analogkäse“ und „Klebefleisch“ muss der ersatzweise verwendete Stoff in der Nähe des Produktnamens stehen. Zutaten in Lebensmitteln, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorhanden sind, müssen mit dem Zusatz „Nano“ gekennzeichnet werden. Darüber hinaus sind bei Energy Drinks neue Warnhinweise Pflicht. Und auch wer im Internet Lebensmittel bewirbt, muss neue Vorgaben zur Information der Verbraucher beachten.
Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und auch bei unverarbeiteten Fischerzeugnissen ist das Einfrierdatum verpflichtend anzugeben. Wurde das Produkt mehrmals eingefroren, muss das Datum des ersten Einfrierens vermerkt sein.
Fischereierzeugnisse: Künftig Angabe der Fanggerätekategorie
Bereits ab dem 13. Dezember 2014 muss die Fischereiwirtschaft gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation Fisch (Verordnung (EU) Nr. 1379/2013) die Verbraucher informieren, welches Gerät zum Fang eingesetzt wurde. Unterschieden wird nach Geräten aus den folgenden Kategorien:
- Wadennetze
- Schleppnetze
- Kiemennetze und vergleichbare Netze
- Umschließungsnetze und Hebenetze
- Haken und Langleinen
- Dredgen
- Reusen und Fallen
Fischereierzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 deklariert wurden und die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Für nicht vorverpackte Fischereierzeugnisse können die Angaben beim Verkauf durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.
Kreislaufwirtschaftsgesetz: Neue Tonnen für wertvollen Müll
Kommunen müssen Bioabfälle ab dem 1. Januar 2015 flächendeckend erfassen. Zudem sind Wertstoffe künftig über Tonnen oder Container einzusammeln. So sieht es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor.
Gemüse-, Obst- und Essensreste sollen fortan über die Biotonne getrennt gesammelt und entsorgt werden. Gängige Praxis in den Kommunen, die bereits über eine Biotonne verfügen – Neuland für alle jene, die ein solches Sammelsystem erst noch aufbauen müssen.
Die bekannte „gelbe Tonne“ soll 2015 von der „Wertstofftonne“ abgelöst werden. Das Plus dabei: Nicht mehr ausschließlich Verpackungen, sondern auch alles aus Plastik und Metall („stoffgleiche Nichtverpackungen“) kann so nun den direkten Weg zum Recycling finden. Für Verbraucher eine Vereinfachung, weil sie nun beim Entsorgen nicht mehr zwischen gleichen Materialien und Verwendungszweck unterscheiden müssen. Sowohl Joghurtbecher als auch defektes Spielzeug nehmen nun in der Wertstofftonne vereint den Weg zur rohstoffgleichen Wiederverwertung.
Die konkrete Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Städten und Gemeinden lässt derzeit noch auf sich warten. Denn noch fehlt es am Wertstoffgesetz, das regelt, wie die Wertstoffe genau zu verwerten sind – und wem sie überhaupt gehören: der Kommune oder den privaten Entsorgern, die das Duale System bilden. Die Verabschiedung des Gesetzes wird erst Mitte 2015 erwartet. Wie dem Müll also in jeder Kommune künftig eine Abfuhr erteilt wird, ist derzeit noch offen. Fest steht allerdings: Müll vermeiden geht auch angesichts von Kreislaufwirtschafts- und Wertstoffgesetz vor Wiederverwertung.
EU-weite Grenzwerte für Krebs erregende Substanzen in Kunststoffprodukten (PAK)
Ob Spielzeug, Baby- oder Sportartikel, ob Werkzeug- und Fahrradgriffe oder auch Plastikschuhe und Mousepad: Für acht Krebs erregende Substanzen aus der Gruppe der PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in diesen Kunststoff- und Gummiprodukten werden ab 27. Dezember 2015 Grenzwerte gültig. Verbraucherprodukte dürfen dann nur noch 1 Milligramm (mg) je Kilogramm (kg) Krebs erregendem PAK enthalten. Bei Spielzeug und Babyartikeln gilt ein Grenzwert von 0,5 mg/kg pro Einzelsubstanz. Diese Grenzwerte beziehen sich immer auf die Produktbestandteile aus Kunststoff oder Gummi, die mit der Haut oder Mundhöhle in Kontakt kommen.
Die EU-Kommission hatte 2013 eine Ergänzung zum europäischen Chemikaliengesetz REACH verabschiedet, in der diese Grenzwerte für acht PAK festgelegt wurden. Schon 2009 und 2010 hatte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) strengere Grenzwerte sowohl für Spielzeug als auch generell für Verbraucherprodukte empfohlen – und zwar 0,2 mg/kg pro einzelner Substanz. Leider sind die neuen EU-Grenzwerte höher: Statt der vom BfR empfohlenen Höchstmenge von 1,6 mg liegt die Obergrenze für Verbraucherprodukte nun bei 8 mg (Spielzeug: maximal 4 mg).
Neue Gefahrenzeichen bei Putzmitteln
Ob Abflussreiniger, Möbelpolitur oder Entkalker – Wasch- und Reinigungsmittel kommen ab 1. Juni 2015 mit neuen Warnzeichen daher. Was seit 1. Dezember 2010 bereits für Produkte galt, die nur einen Inhaltsstoff haben, ändert sich nun auch für Gemische: Bisher bekannte Gefahrensymbole bekommen entweder ein neues Outfit oder werden durch neue Gefahrenpiktogramme ersetzt. So wird das bisherige Gefahrensymbol „Andreaskreuz“ durch drei andere Piktogramme abgelöst, die die Art der Gefahr symbolisieren: Bei Hautreizung warnt zum Beispiel das neue Symbol „Ausrufungszeichen“, bei Gefahr durch Verschlucken das neue Symbol „Gesundheitsgefahr“.
Statt wie bislang schwarz auf einem orangefarbenen Hintergrund erscheinen die Piktogramme nun schwarz in einem weißen Feld mit roten Quadraten als Umrandung, die auf der Spitze stehen.
Außerdem: Zwei neue Signalwörter geben auf der Packung künftig an, wie gefährlich die Produkte sind. Denn anstatt die Gefahr wie bisher mit „leicht entzündlich“ oder „reizend“ zu umschreiben, wird deren Schweregrad nun mit „Achtung“ (für niedrigere Schweregrade) und „Gefahr“ (für höhere Schweregrade) angegeben. Weiterhin wird es jedoch Gefahrenhinweise wie etwa „Verursacht Hautreizungen“ und Sicherheitshinweise („Darf nicht in Kinderhände gelangen“) auf den Verpackungen geben.
Grundlage für die neuen Symbole ist das Kennzeichnungssystem der Vereinten Nationen für chemische Stoffe und Gemische (das Global Harmonisierte System, kurz GHS). Dies wird in der Europäischen Union auch für Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel angewandt, die als gefährlich gekennzeichnet werden müssen.
Die Vorschriften sichern Herstellern und Handel einen fließenden Übergang vom alten zum neuen Kennzeichnungssystem zu: Wie schon bei den Mitteln mit nur einem Inhaltsstoff gilt nun auch für Gemische: Produkte, die vor der jeweiligen Frist nach den bis dahin gültigen Vorgaben gekennzeichnet wurden, dürfen jeweils zwei Jahre länger verkauft werden. Deshalb können Gemische mit der bisherigen Deklaration noch bis Mitte 2017 in den Regalen stehen.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW