Klaus-Geise-600x400Die Verfasserin des Leserbriefes hat der Redaktion von blomberg-Voices in der Zwischenzeit das Antwortschreiben der Stadtverwaltung zugeleitet. Dort heißt es: Sehr geehrte Frau Mustermann (Name von der Redaktion geändert), vielen Dank für Ihre Mail und die damit (leider) verbundene Beschwerde über das Bürgerbüro. Ich bedauere es sehr, wenn Sie nicht die Aufmerksamkeit und Hilfe erhalten haben, die Sie sich im städtischen Bürgerbüro erhofft und gewünscht hatten.

Eine Beschwerde in der Art, wie Sie sie jetzt vorbringen, ist jedoch eher die Ausnahme. Damit will ich aber auf keinen Fall die Richtigkeit Ihres Vortrages in Zweifel ziehen. Ich werde deshalb noch ein klärendes Gespräch mit den Mitarbeitern führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro sind regelmäßig bürgerfreundlich und hilfsbereit. Bei der unlängst durchgeführten Kundenbefragung hat auch dieser Fachbereich überdurchschnittlich positive Bewertungen erhalten.

Zur fachlichen Seite Ihrer Beschwerde darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Stadt Blomberg ist gesetzlich ermächtigt, amtliche Beglaubigungen (im Gegensatz zu notariellen Beglaubigungen) durchzuführen. Die Durchführung einer amtlichen Beglaubigung ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde und/oder die Abschrift bzw. Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist. Diese Bestimmung findet ihre Grundlage im § 33 des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes für das Land NRW. Im Absatz 3 dieses Gesetzes ist eindeutig geregelt, dass ein Beglaubigungsvermerk unter die Abschrift/Kopie zu setzen ist und welche Bestandteile dieser Beglaubigungsvermerk enthalten muss. U.a. ist vorgeschrieben, dass ein Hinweis darüber erfolgen muss, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei einer anderen Behörde erteilt wird. So heißt es z.B. im Beglaubigungsvermerk: „Diese Beglaubigung dient zur Vorlage bei ….“

Die Frage meiner Mitarbeiterin, für wen (welche Behörde) die Beglaubigung benötigt wird, hatte also durchaus ihre Berechtigung. Ich vermute, dass es im Laufe Ihres Gespräches zu Missverständnissen gekommen ist. Sollte Ihnen dabei meine Mitarbeiterin als unhöflich oder inkompetent erschienen sein, so bitte ich dieses zu entschuldigen.

Ich hoffe, Ihre Tochter hat sich dennoch erfolgreich an der Fachschule bewerben können.

Mit freundlichen Grüßen aus der Nelkenstadt
Klaus Geise

 

Hier geht es zu dem Leserbrief auf den die Verwaltung bzw. Bürgermeister Geise Bezug genommen hat.


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