Herr Reinhold M. wehrt sich seit einiger Zeit gegen seine Pflicht zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung (früher Dichtheitsprüfung) für sein Wohnhaus und beantragt nun mit beiliegendem Schreiben, die für diesen Bereich erlassene Satzung aufzuheben. Die Bezirksregierung Detmold als Aufsichtsbehörde hatte die Kommunen 2010 auf ihren Handlungsbedarf bei einem Fremdwasseranteil von über 50 % bei ihren Kläranlagen hingewiesen. Bei entsprechenden Untersuchungen wurde im Einzugsbereich der Kläranlage Istrup (Ortsteile Brüntrup, Cappel, Höntrup, Istrup, Mossenberg und Wöhren) ein deutlich zu hoher Fremdwasseranteil von über 100 % festgestellt.
Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde die Einleitungserlaubnis für die KA Istrup nur unter der Voraussetzung verlängert, dass die Stadt Blomberg für diesen Bereich ein Fremdwassersanierungskonzept aufstellt und umsetzt, was eine Sanierung sowohl der öffentlichen Kanäle als auch der privaten Hausanschlüsse nach sich zieht (ganzheitliche Sanierung). Damit die betroffenen Grundstückseigentümer in den Genuss einer Förderung aus dem Investitionsprogramm Abwasser NRW kommen konnten, musste die Stadt Blomberg in dem abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet der Kläranlage Istrup durch eine Satzung die Überprüfung aller Hausanschlüsse (Zustands- und Funktionsprüfung) mit anschließender Vorlage des Dichtheitsnachweises veranlassen.
An dieser Notwendigkeit hat sich bis heute nichts geändert. Eine Aufhebung der betreffenden Satzung würde nicht nur rückwirkend die Rücknahme aller öffentlichen und privaten Förderbescheide und die Rückforderung der bereits abgerufenen und ausgezahlten Fördergelder bedeuten. Auch würde die Bezirksregierung Detmold für die KA Istrup erhebliche Auflagen und Investitionen fordern, die eine massive finanzielle Belastung für die AWB und damit auch für die Gebührenzahler darstellen würden. Des Weiteren würde ein Verzicht auf weitere Zustands- und Funktionsprüfungen zu einer massiven Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer innerhalb des Einzugsbereichs der Satzung führen. Diejenigen, die ihrer Prüfungspflicht nachgekommen und zum Teil erhebliche Mittel in die Sanierung ihrer Hausanschlüsse investiert haben, würden gegenüber den Grundstückseigentümern benachteiligt, die sich bisher ihrer Prüfungspflicht entzogen haben und durch dieses satzungswidrige Verhalten nun finanzielle Vorteile für sich in Anspruch nehmen.
Aus diesen Gründen kommt eine Aufhebung der vorgenannten Satzung für den Einzugsbereich der KA Istrup nicht in Betracht. Das sah auch der Fachausschuss so und votierte einstimmig für den Beschlussvorschlag: „Dem Antrag von Herrn Reinhold M. vom 27.03.2017 auf Aufhebung oder Außerkraftsetzung der „Satzung über die Fortführung von Fristsetzungen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW in der Stadt Blomberg“ für den Einzugsbereich der Kläranlage Istrup wird nicht entsprochen.“
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