Ein neues Bundesmeldegesetz tritt ab 1. November in ganz Deutschland in Kraft. Allgemein dient das Meldewesen als Informationsgrundlage zu Einwohnerdaten für Wirtschaft, Verwaltung und Privatpersonen. Das neue Melderecht will nun unter anderem die Daten der Bürger besser schützen, die Bürokratiekosten senken und Verwaltungsabläufe vereinfachen. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers. Künftig muss der Meldepflichtige bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen. Darauf weist jetzt der Kreis Lippe als Aufsichtsbehörde der lippischen Einwohnermeldeämter hin.
Durch die neue Regelung sollen sogenannte Scheinanmeldungen verhindert werden. Die Bescheinigung des Wohnungsgebers ist künftig erforderlich sowohl bei Einzug in eine Wohnung, aber auch bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z.B. bei Wohnungslosigkeit. Ab 1. November sind Wohnungsgeber daher verpflichtet, den Meldepflichtigen eine entsprechende Bestätigung bei Ein- oder Auszug auszuhändigen, damit diese die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durchführen können. Der Mietvertrag ersetzt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bestätigung, da darin in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Eine weitere wichtige Änderung tritt bei der Erteilung von Melderegisterauskünften in Kraft. Hiernach wird eine einfache Melderegisterauskunft nur dann erteilt, wenn die anfragende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel zu verwenden. Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Nähere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz gibt es auch auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums unter www.bmi.bund.de. Für Fragen stehen die Einwohnermeldeämter der zuständigen Stadt oder Gemeinde gerne zur Verfügung.
Das Formular zur Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG der Stadt Blomberg finden Sie HIER.
Pressemeldung Kreis Lippe
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