Kapitalgesellschaften müssen spätestens zum Jahresende 2017 ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 offenlegen. Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold verweist in diesem Zusammenhang auf eine wichtige gesetzliche Neuerung. „Die Offenlegung“, informiert IHK-Mitarbeiter Frank Lumma, „bezieht sich nur noch auf den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss.“ Es sei nicht mehr zulässig, zum Zwecke der Fristwahrung ungeprüfte Jahresabschlüsse einzureichen.
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen umfasst neben Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften, in denen keine natürliche Person persönlich haftet, z. B. die GmbH & Co. KG.
„Die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse“, erläutert Lumma, „ist damit die Kehrseite der Haftungsbeschränkung.“ Geschäftspartner und Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu informieren.
Der Jahresabschluss ist in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen. Bei Fristversäumnis leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dabei werden Bußgelder in Höhe von mindestens 2.500 Euro zunächst angedroht und bei Verletzung der mit der Androhung gesetzten Nachfrist verhängt.
Eine Erleichterung gibt es für Kleinstunternehmen. Sie brauchen nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Sie haben zudem die Möglichkeit, diese lediglich beim Bundesanzeiger zu hinterlegen statt zu veröffentlichen. Begünstigt sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, zehn Arbeitnehmer.
Ansprechpartner in der IHK Lippe ist Frank Lumma (Tel.: 05231 7601-28 oder lumma@detmold.ihk.de).
Pressemeldung IHK Lippe Detmold
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