Im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Bauen und Umwelt am letzten Mittwoch (3.12.2014), stimmten die Mitglieder einer Satzungsänderung bei fünf Neinstimmen zu. Diese sieht nun vor, dass an Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen und der Ausschuss über alle Eintragungen in die Denkmalliste in Kenntnis gesetzt wird. Wir möchtes dies zum Anlass nehmen, einen kleinen Hintergrundbericht aus dem Ratsinformationssystem der Stadt Blomberg zu veröffentlichen, in dem es um eine aktuelle Sachdarstellung geht:
Die Aufgaben des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind aufgeteilt in die Bereiche des Denkmalschutzes und die der Denkmalpflege. Nach § 22 Abs. 1 DSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO NRW) handelt es sich bei der Denkmalpflege um eine Selbstverwaltungsaufgabe. Darunter fallen beispielsweise beratende, forschende und fördernde Tätigkeiten. Unter den Begriff Denkmalschutz fallen dagegen z.B. die Eintragung und Löschung eines Denkmals, die Anordnung des vorläufigen Schutzes, die Erhaltungsanordnung sowie die Erteilung und Versagung der Erlaubnis.
Aufgaben, die den Denkmalschutz betreffen, gehören gem. § 20 Abs. 3, S. 2 DSchG zur Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr und damit der Denkmalschutz gelten gem. § 41 Abs. 3, 1. Halbsatz GO NRW als ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere diejenigen Verwaltungsgeschäfte, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in ein gefahrenen Gleisen erfolgt und die keine grundsätzlich weittragende Bedeutung erfahren. Aufgaben der Gefahrenabwehr werden – wegen der besonderen Dringlichkeit – klassischerweise durch die Verwaltung wahrgenommen. Diese Tätigkeit erfolgt regelmäßig und häufig, die Abarbeitung konkreter Fälle erfolgt dabei nach feststehenden Grundsätzen, da diese durch den Gesetzgeber vorgegeben sind. Auch wenn Einzelfallentscheidungen für den Adressaten weittragende Bedeutung erlangen können, so gelten diese jedoch nicht also solche, die eine grundsätzliche Bedeutung für die Gemeinde und damit für das öffentliche Interesse haben.
Die Organkompetenz innerhalb der Gemeinde liegt damit beim Bürgermeister. Für Einzelfälle oder einen Kreis von Geschäften, die zur laufenden Verwaltung gehören, kann sich der Rat einen Entscheidungsvorbehalt gem. § 41 Abs. 3, 2. Halbsatz GO NRW, konkretisiert in § 2 der Satzung über die Bestimmung des zuständigen Ratsausschusses, für Aufgaben nach dem DSchG einräumen. Gegen ein Vorbehaltsrecht i.S. des § 41 Abs. 3, 2. Halbsatz GO NRW spricht jedoch – neben der Problematik der dringlichen Entscheidungen im Rahmen der Gefahrenabwehr – dass gem. § 20 Abs. 3 DSchG die Denkmalbehörden jeweils Sonderordnungsbehörden sind. Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
Nach § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) nehmen Gemeinden als Sonderordnungsbehörden die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S. des § 3 Abs. 2 GO NRW wahr. Adressat dieser Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Bürgermeister. Dieser führt solche Weisungen, die bei der Ausführung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung diesem gegenüber durch.
Der Bürgermeister handelt als Adressat von Weisungen nicht als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde und wird damit nicht im Wege der Organleihe für staatliche Instanzen tätig, sondern er bleibt kommunales Organ und damit auch bei der Durchführung dieser Weisungen der Kontrolle des Rates unterworfen. Dabei muss sich die Kontrolle des Rates darauf beschränken, ob der Bürgermeister die Weisung ordnungsgemäß ausführt. Ferner kann sich der Rat auch über den Stand der Ausführung informieren. Die Durchführung und somit die Entscheidungsbefugnis zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Denkmalschutzes liegt somit allein in der Organkompetenz des Bürgermeisters. Der Rat darf sich demnach kein Vorbehaltsrecht einräumen und dieses an den Ausschuss für Bauen und Umwelt delegieren. Die Aufgabe des Rates und damit des Ausschusses für Bauen und Umwelt beschränkt sich somit auf die Kontrolle und die Informationsmöglichkeit zur Ausführung dieser Aufgaben.
Die bisherige Regelung in § 2 der Satzung, vom 27.12.2004 über die Bestimmung des zuständigen Ratsausschusses für Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist nicht mit den Bestimmungen der GO NRW zu vereinbaren. Um der Kontroll- und Informationsmöglichkeit des Rates Rechnung zu tragen, soll der zuständige Fachausschuss in jedem Einzelfall zeitnah informiert werden.
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