VerbraucherzentraleEinkommen und Abgaben

  • Rentenversicherung: Beitrag sinkt voraussichtlich von 18,7 auf
    18,6 Prozent

Die Renten werden 2018 voraussichtlich um etwa 3 Prozent steigen   im Osten wieder ein bisschen mehr als im Westen

  • Der Rentenwert Ost wird schrittweise an den im Westen geltenden angepasst.
  • Alle Jahre wieder: Von mehr Einkommen sind Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag wird auf 1,0 Prozent gesenkt

  • Das Kindergeld steigt.
  • Kindergeld kann nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden.
  • Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind nicht mehr erlaubt.
  • Bei Hartz IV heißt es: mehr Geld.

Arbeitslosengeld: Vorschuss-Auszahlung im Super- oder Drogeriemarkt

Erwerbsminderungsrente: höhere Leistungen nur für Neurentner.

Unterhalt: Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen – allerdings nicht alle.

 

Rentenversicherung: Beitrag sinkt voraussichtlich von 18,7 auf 18,6 Prozent

Der Beitragssatz für die gesetzliche Rente sinkt ab Januar 2018 voraussichtlich leicht um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 3.500 Euro spart durch den sinkenden Rentenbeitrag monatlich 1,75 Euro.

Der Beitrag wird sich tatsächlich verringern, wenn sich für das Jahr 2018 absehen lässt, dass sich bei einem Beitragssatz von 18,7 Prozent Rücklagen von mehr als 1,5 Monatsausgaben bilden. Darüber befindet stets der Schätzerkreis für die Rentenversicherung.

Der Beitragssatz wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern solidarisch – jeweils zur Hälfte – getragen. Freiwillig Rentenversicherte müssen den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung alleine aufbringen.

 

Renten: Durchschnittsrentner erhält 43 Euro mehr

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland:
Ab dem 1. Juli 2018 sollen die Renten im Westen um 3,09 und im Osten um 3,23 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2017 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Der sogenannte Eckrentner mit 45 Jahren Beitragszeit würde monatlich 43 Euro mehr an Rente bekommen.

Die Rentenanpassung 2018 entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die positive Entwicklung der Rentenfinanzen.

 

Gleiche Renten in Ost und West

Ab 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost schrittweise an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Von derzeit 95,7 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 95,8 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor.

Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten – ebenfalls in sieben Schritten –  abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.

Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 31,03 Euro im Westen und 29,69 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst.

Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angepasst wird.

 

Kranken- und Rentenversicherung: Wie jedes Jahr müssen auch 2018 von mehr Einkommen Beiträge gezahlt werden.

Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2018 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.350 auf 4.425 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 75 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.425 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 323,03 Euro im Monat an (bisher: 317,55 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 57.600 auf 59.400 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2018 erst ab einem Monatseinkommen von 4.950 Euro möglich sein. 2017 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.800 Euro im Monat aus.

 

Rentenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2018 von 6.350 Euro auf 6.500 Euro (78.000 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei  5.800 Euro im Monat (2017: 5.700 Euro); jährlich sind das 69.600 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.000 Euro im Monat (West), also 96.000 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7.150 Euro pro Monat (85.800 Euro im Jahr) liegen.

 

Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag auf 1,0 Prozent gesenkt

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Das entspricht einer Absenkung um
0,1  Prozentpunkte gegenüber 2017.
Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder jedoch tatsächlich ausfällt, legt der Versicherer jeweils selbst fest.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr. Der Schätzerkreis zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat diesen im Oktober 2017 festgelegt.

 

Finanzielles Plus für Eltern: Kindergeld steigt

Ab 1. Januar 2018 wird das Kindergeld – wie schon 2017 – um 2 Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind 225 Euro pro Monat.

 

Kindergeld: Kürzere Frist für rückwirkende Anträge

Bei Kindergeldanträgen, die ab 1. Januar 2018 eingehen, wird Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate gezahlt. Bisher war eine rückwirkende Zahlung bis zu vier Jahren möglich. Wer also bis zum 31. Dezember 2017 Kindergeld bei seiner Familienkasse beantragt, kann dies noch rückwirkend bis einschließlich Januar 2013 tun. Bei allen Anträgen, die dort nach dem Stichtag eingehen, greift die Beschränkung auf die Sechs-Monats-Frist: Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist.

Beispiel:
Es wird Kindergeld ab 1. Oktober 2017 beantragt. Der Antrag geht bei der zuständigen Familienkasse im Juni 2018 ein. Kindergeld kann in diesem Fall rückwirkend nur ab Dezember 2017 gezahlt werden; für Oktober und November 2017 ist angesichts der neuen Sechs-Monats-Frist keine rückwirkende Kindergeldzahlung mehr möglich.

Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Wenn die jungen Erwachsenen eine Erstausbildung beendet haben, ist Eltern häufig nicht klar, ob ihnen diese Leistung weiter zusteht, wenn sich noch eine weitere Ausbildung oder eine Fortführung des Studiums anschließt. Der Anspruch auf Kindergeld besteht jedoch grundsätzlich auch schon dann, wenn die Kinder auf die anschließende Ausbildung noch warten müssen.

Für erwachsene Kinder zwischen 18 und 25 Jahren sollten Eltern daher vorsorglich noch bis 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen. Noch fehlende Unterlagen können gegebenenfalls nachgereicht werden.

Die neue Regelung im Einkommensteuergesetz wird mit dem sogenannten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeführt, das Betrug und Missbrauch verhindern soll.

Mindestlohn: Aus für abweichende Tarifverträge

Der Mindestlohn beträgt 2018 weiterhin 8,84 Euro pro Stunde. Während bis zum  31. Dezember 2017 noch tarifvertragliche Abweichungen vom Mindestlohn (etwa auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erlaubt sind, ist damit ab dem 1. Januar 2018 Schluss: Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig.

Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer, außer Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen Anspruch.

Bei branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)

Branche

Aktuell (West / Ost)

Neu (West / Ost)

Termin

Elektrohandwerk 10,65 / 10,40 10,95 01/2018
Pflegekräfte 10,20 / 9,50 10,55 / 10,05 01/2018
Steinmetz / Bildhauer 11,40 / 11,20 11,40 05/2018
Aus- und Weiterbildung 14,60 15,26 01/2018
Leiharbeit / Zeitarbeit 9,23 / 8,91 9,49 / 9,27 04/2018
Maler / Lackierer 13,10 / 11,85 13,30 / 12,40 05/2018

In der Branche der Geld- und Wertdienste gibt es unterschiedliche Mindestlohn-Regelungen in den Bundesländern. So steigt der Mindestlohn für im Geld- und Werttransport Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen ab Januar 2018 von 16,13 auf 16,53 Euro, für Beschäftigte in der Geldbearbeitung von 13,24 auf 13,56 Euro.

 

Höhere Regelsätze bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt im neuen Jahr mehr Geld: Ab 1. Januar 2018 erhalten Alleinstehende monatlich 7 Euro mehr – statt bislang 409  künftig 416 Euro. Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die sechs Regelbedarfsstufen von 2017 zu 2018 verändert, zeigt die folgende Übersicht:

Bezieher

Regelbedarfsstufe

alleinstehend / alleinerziehend 1 = 416 Euro (plus 7 Euro)
Erwachsene (nicht erwerbsfähig) / Behinderte 1 = 416 Euro (plus 7 Euro)
erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen 2 = 374 Euro (plus 6 Euro)
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 3 = 332 Euro (plus 5 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 4 = 316 Euro (plus 5 Euro)
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 5 = 296 Euro (plus 5 Euro)
Kinder unter 6 Jahre 6 = 240 Euro (plus 3 Euro)

Der Regelsatz wird anhand der Entwicklung von Löhnen und Preisen jährlich fortgeschrieben. Die Anpassung liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Dabei werden die Lohnentwicklung mit 30  und die Preisentwicklung mit 70 Prozent berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines Jahres. Zuletzt war der Satz im Januar 2017 angehoben worden.

 

Arbeitslosengeld: Vorschuss-Auszahlung im Super- oder Drogeriemarkt

Für Arbeitslose soll es ab 2018 möglich werden, sich das Arbeitslosengeld per Barcode im Supermarkt auszahlen zu lassen, wenn sie dringend einen Vorschuss brauchen oder wenn sie kein eigenes Konto haben. Bislang standen dafür Kassenautomaten in Jobcentern und Arbeitsagenturen zur Verfügung, an denen mit einer speziellen Karte genehmigte Beträge abgehoben werden konnten.

Die Bundesagentur für Arbeit plant eine flächendeckende Einführung bis Ende 2018; gestartet wird damit im zweiten Quartal. Zu den beteiligten Supermärkten und Drogerien gehören Rewe, Penny, Real, dm und Rossmann. Die Auszahlung funktioniert mit einem neutral gehaltenen Zettel mit Barcode, der vom Jobcenter oder der Arbeitsagentur ausgestellt wird. Dieser wird an der Kasse der beteiligten Unternehmen eingescannt; der angezeigte Betrag wird sofort ausgezahlt

Die bisherigen Auszahl-Automaten in den Jobcentern sollen nach und nach abgebaut werden.

 

Erwerbsminderungsrente: Höhere Leistungen nur für Neurentner

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Bislang wurde die (volle oder teilweise) Rente so berechnet, als habe der Arbeitnehmer bis zum 62. Lebensjahr weiter gearbeitet und dabei bis zur Erwerbsminderung sein durchschnittliches Einkommen erzielt. Ab 1. Januar 2018 wird die „Zurechnungszeit“ schrittweise um drei Jahre bis zum 65. Lebensjahr verlängert.

Allerdings: Wer schon jetzt nicht mehr voll arbeiten kann, bleibt von der neuen Regelung ausgeschlossen. Nur wer ab dem 1. Januar 2018 erwerbsgemindert wird, dessen Zurechnungszeit wird sukzessive angehoben. Für 2018 und 2019 wird sie jeweils im Januar um drei Monate verlängert. Von 2020 bis 2024 werden es jedes Jahr sechs Monate sein.

Die Bundesregierung will damit erreichen, dass weniger Betroffene mit der Grundsicherung aufstocken müssen.

Die Kosten der Angleichung trägt in den ersten Jahren die Rentenversicherung. Von 2022 an leistet der Bundeshaushalt einen Zuschuss.

 

Unterhalt: mehr Geld für Kinder

Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Allerdings werden auch die Einkommensgruppen zur Berechnung der Bedarfssätze angehoben, sodass Unterhaltspflichtige nun erst bei höheren Einkünften in die nächste Stufe rutschen.

Ab 1. Januar 2018 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 348 Euro (2016: 342 Euro) monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Anspruch auf sechs Euro mehr (399 Euro statt 393 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 467 Euro (2016: 460 Euro) festgelegt. Der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes bleibt unverändert: Er beträgt wie 2017 weiterhin 527 Euro.

Der Mindestunterhalt gilt für Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen bis 1.900 Euro. Durch die Erhöhung des Mindestunterhalts steigen auch die Bedarfssätze bei höherem Einkommen: um jeweils 5 Prozent in den Einkommensgruppen 2 bis 5 sowie um je 8 Prozent in der 6. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett. Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.

Zum Jahreswechsel werden erstmals seit 2008 die Einkommensgruppen für die Berechnung der Bedarfssätze angehoben: Während bislang die Tabelle mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.500 Euro begann, steigt dieser Wert nun auf eine Grenze bis 1.900 Euro. Statt bisher bei 5.100 Euro endet die Tabelle nun bei 5.500 Euro bereinigtem Nettoeinkommen.

Der Betrag, über den ein Unterhaltsschuldner 2018 unangetastet verfügen kann, ändert sich in der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) nicht: Für Erwerbstätige bleibt er bei 1.080 Euro; für die, die keinem Erwerb nachgehen, sind es weiterhin 880 Euro. Dabei ist vorausgesetzt, dass das bis zu 21 Jahre alte Kind im Haushalt von Vater oder Mutter lebt und eine allgemeine Schulbildung anstrebt.

In der zweiten Einkommensgruppe steigt der Selbstbehalt von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro, in den Einkommensgruppen drei bis zehn dann wie bisher um jeweils 100 Euro.

Erhält ein Kind während der Ausbildung eine Vergütung, wird sie auf den Unterhalt angerechnet. Allerdings darf das Kind von seiner Vergütung einen Betrag für den sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen. Dieser Betrag steigt 2018 von 90 auf 100 Euro.

Der Unterhaltsbedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um bundesweit einheitliche Unterhaltsansprüche zu gewährleisten. Sie stellt zwar nur eine unverbindliche Richtlinie dar – dient jedoch in der Rechtspraxis gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW


«« vorheriger Beitrag: Weihnachten in Argentinien

nächster Beitrag: Jahresartikel 2017 März »»