VerbraucherzentraleNeues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2018 ändert

Geld und Versicherungen

  • Riester-Sparer belohnt Vater Staat mit höherer Grundzulage: Ein Plus von 21 Euro steht da zu Buche. Wird eine Riester-Rente als einmalige Abfindung gezahlt, kann der Sparer künftig den Zeitpunkt wählen.
  • Mittels Betriebsrente fürs Alter vorzusorgen, soll attraktiver werden. Stichwort: Tarifpartnermodell.
  • Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung: Beiträge werden künftig spitz abgerechnet.
  • Ab Ende 2018: Innerhalb der Eurozone binnen Sekunden Geld von einem zum anderen Konto überweisen.
  • Zahlungsdienste: Verbesserungen für Bankkunden
  • Investmentfonds: Neue Regeln zur Besteuerung
  • 500-Euro-Schein wird abgeschafft
  • Versicherungen: Mehr Transparenz und Informationen für Kunden

 

Riestern: Mehrere Verbesserungen für Sparer

Höhere Zulage
Allen Riester-Sparern beschert das neue Jahr ein Plus von 21 Euro: Bei der Riester-Rente steigt die staatliche Grundzulage ab 1. Januar 2018 von 154 auf 175 Euro. Die volle Zulage von 175 Euro gibt es, wenn jährlich mindestens 4 Prozent vom Bruttoeinkommen des Vorjahres (maximal 2.100 Euro abzüglich Zulage) in den Vorsorgevertrag fließen. Praktisch bedeutet die höhere Förderung: Riester-Sparer müssen nun selbst weniger in den Vorsorgevertrag einzahlen, um Anspruch auf die vollen Zulagen zu haben.

Beispiel: Ein Alleinstehender, der 40.000 Euro brutto verdient, muss derzeit 1.446 Euro pro Jahr in den Vertrag einzahlen. Ab 2018 beträgt die Eigenleistung nur noch 1.425 Euro.

Für jedes kindergeldberechtigte Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, gibt es weiter wie bisher jedes Jahr 300 Euro zusätzlich zur Grundzulage. Für Kinder, die vor diesem Stichtag geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 185 Euro pro Jahr. Auch die Kinderzulagen werden auf die gezahlten Eigenbeiträge angerechnet.

Kleinbetragsrente als einmalige Abfindung: wählbarer Zeitpunkt, reduzierter Steuersatz

Ergeben sich aus einem Riester-Vertrag nur geringe Rentenansprüche, hat der Versicherer derzeit das Recht, den Sparer gleich zu Beginn der Auszahlungsphase mit einem einmaligen Betrag abzufinden. In neuen Riester-Produkten muss der Sparer ab 2018 den Zeitpunkt zur Auszahlung der sogenannten Kleinbetragsrente wählen können: Er kann festlegen, ob der Betrag sofort zu Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres, also dem ersten vollen Jahr des Rentenbezugs, fließen soll. Damit kann dann die Steuerlast der Einmalzahlung verringert werden, weil sich ab Renteneintritt in der Regel geringere Einkünfte ergeben.

Die Abfindung ist bislang im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig. Künftig begnügt sich der Fiskus mit einem ermäßigten Steuersatz – erstmals für Kleinbetragsrenten, die 2018 gezahlt und 2019 fürs zurückliegende Steuerjahr beim Finanzamt angegeben werden.

Grundsicherung: Riester-Renten werden nicht mehr voll angerechnet

Wer nur eine sehr niedrige gesetzliche Rente bezieht, kann Grundsicherung beantragen: Damit stockt der Staat die Einkünfte auf das Niveau der Sozialhilfe auf. Allerdings wurden bei der Berechnung zunächst alle Einkünfte des Rentners berücksichtigt –-auch die Riesterrente. Quasi umsonst hatte dann „geriestert“, wer mit gesetzlicher Rente plus Riester auf geringere Einkünfte als bei der Grundsicherung kam. Riester-Sparer bekamen genauso viel Unterstützung wie diejenigen, die keinen Riester-Vertrag abgeschlossen und nicht jeden Monat Geld in die Altersvorsorge gesteckt hatten.

Mit der Neuregelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz werden Riester-Renten in der Grundsicherung ab 1. Januar 2018 nicht mehr voll angerechnet. Geringverdienern wird ein Freibetrag von 100 Euro monatlich gewährt. Bei höheren Riester-Renten werden 30 Prozent des über 100 Euro hinausgehenden Betrags nicht angerechnet. Auf diese Weise können bis zu 208 Euro anrechnungsfrei gestellt werden – die Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende (416 Euro in 2018). Voraussetzung: Die Verträge sehen eine lebenslange Rentenzahlung vor und keine – auch teilweise – Kapitalauszahlung bei Renteneintritt.

Davon profitieren Geringverdiener, aber auch Frauen, die ihre Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung mehrere Jahre unterbrochen und deshalb nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

 

Betriebliche Altersvorsorge: höherer Steuerfreibetrag, neues Tarifpartnermodell

Ab 1. Januar 2018 soll es attraktiver sein, mittels Betriebsrente fürs Alter vorzusorgen. Zum einen wird dazu der steuerfreie Höchstbetrag erhöht, bis zu dem über den Weg der Entgeltumwandlung für den Ruhestand gespart werden kann: von bisher vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (im nächsten Jahr werden dies 8 Prozent von monatlich 6.500 Euro sein, also 520 Euro). Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag bleibt allerdings bei vier Prozent.

Aktuell müssen gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtige Rentner den vollen Beitragssatz auf betriebliche Riester-Renten zahlen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ihre Einzahlungen auch in der Ansparphase nicht sozialabgabenfrei waren. Daher lohnen sich diese Angebote bisher kaum. Für betriebliche Riester-Verträge, die ab 1. Januar 2018 abgeschlossen werden, wird die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenphase entfallen.

Außerdem wird zum Jahreswechsel mit dem sogenannten Tarifpartnermodell (auch Sozialpartnermodell genannt) eine neue Variante zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingeführt. Das Ziel hierbei: eine Betriebsrente per Tarifvertrag, bei der es nur eine Zielrente entsprechend der eingebrachten Beiträge gibt, der Arbeitgeber aber nicht für deren Garantie haftet. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass aufgrund des Haftungsausschlusses mehr Unternehmen als bislang – insbesondere kleine und mittlere Firmen –eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung anbieten. Denn sie müssen sich nur noch verpflichten, Beiträge an externe Versorgungsträger zu zahlen, und keine Rückstellungen mehr bilden, um garantierte Renten später auch auszahlen zu können.

Für bAV-Verträge im Tarifpartnermodell gilt ab 1. Januar 2018:

Ohne Widerspruch wird automatisch gespart
Die Tarifpartner dürfen sich zukünftig auf ein sogenanntes „Opt-Out“ einigen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells automatisch Teile ihres Einkommens sparen, solange sie dem nicht aktiv widersprechen. Bislang mussten Arbeitnehmer für einen bAV-Vertrag selbst aktiv werden.

Zuschuss für Geringverdiener

Arbeitgeber erhalten eine Steuervergünstigung, wenn sie die Mitarbeiter mit geringem Einkommen beim Sparen unterstützen. Für Beschäftige, die weniger als 2.200 Euro brutto im Monat verdienen, können Arbeitgeber 30 Prozent des Sparbeitrags mit ihrem Anteil an der Lohnsteuer verrechnen. Bei einem Zuschuss zwischen 240 bis 480 Euro jährlich spart der Arbeitgeber somit 72 bis 144 Euro pro Jahr. Wichtig: Für Arbeitgeber gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, diesen Zuschuss auch tatsächlich zu zahlen.

Ab 2019: Neuer Pflicht-Zuschuss der Arbeitgeber

Wenn Beschäftigte für die spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen (die sogenannte Entgeltumwandlung), müssen sie auf diesen Gehaltsteil bis zu einem Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch das Unternehmen spart in der Ansparphase bei der Entgeltumwandlung seinen Arbeitgeberanteil – für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind das zurzeit etwa 19,5 Prozent.

Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer die ausgezahlte Betriebsrente später versteuern, und gesetzlich Krankenversicherte müssen zudem auf die Rente sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den Arbeitgeberbeitrag der Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit etwa 20 Prozent) selbst zahlen. Arbeitgeber hingegen können die Ersparnis bisher einstreichen. Sie sind nicht verpflichtet, diese an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

Das ändert sich mit dem Sozialpartnermodell ab 2019: Mindestens 15 Prozent des umgewandelten bAV-Beitrags müssen die Firmen dann an die jeweilige Versorgungseinrichtung zahlen. Ob diese 15 Prozent letztlich 1:1 im Vertrag des jeweiligen Arbeitnehmers landen, hängt allerdings von der konkreten Regelung im Tarifvertrag ab.

Einschränkung allerdings: Beisteuern müssen Arbeitgeber diese 15 Prozent nur, falls die sozialversicherungspflichtige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt im Jahr 2018 in der Krankenversicherung 4.425 Euro und in der Rentenversicherung (West) 6.500 Euro im Monat. Praktisch bedeutet das: Wenn Arbeitnehmer mehr als 6.500 Euro im Monat verdienen, spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge und muss folglich auch keinen Zuschuss zahlen.

Wichtig: Auch der Arbeitnehmer spart bei der Umwandlung von Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialabgaben; er muss im Alter aber dennoch auf die Betriebsrente Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

 

Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung:Spitze“ Berechnung der Beiträge

Wer als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, muss sich auf Änderungen in der Beitragsberechnung einstellen: Ab 1. Januar 2018 setzt die eigene Krankenversicherung die monatlichen Beiträge zunächst nur noch vorläufig fest. Das bedeutet: Geht der Einkommensteuerbescheid für 2018 zum Beispiel im August 2019 ein, wird die Krankenkasse den für 2018 zu zahlenden Beitrag auf Basis des in diesem Jahr erzielten Einkommens erst im Sommer 2019 endgültig festsetzen. Dies kann Erstattungen bescheren, aber auch zu Nachzahlungen führen.

Derzeit ist das Arbeitseinkommen im letzten Einkommensteuerbescheid Grundlage, um einen nicht mehr veränderbaren Beitrag für ein ganzes Jahr im Voraus festzuschreiben – und dieser Beitrag hat solange Bestand, bis der nächste Einkommensteuerbescheid ergeht. Die daraufhin abgesenkten Beiträge gelten erst ab dem Ersten des folgenden Monats. Versicherte haben folglich mitunter zu hohe Beiträge gezahlt. Hat sich allerdings im Laufe des Jahres die Einnahmesituation verbessert und wurde dies mit dem Einkommenssteuerbescheid nachträglich sichtbar, verlangt die Krankenkasse rückwirkend die höheren Beiträge.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung ändert sich nun die Methode: Statt Beiträge im Voraus endgültig festzulegen, werden künftig vorläufige Vorauszahlungen erhoben und dann abgerechnet, wenn der Steuerbescheid ergeht. Differenzbeträge werden dann erstattet oder nachgefordert.

Die neue Regelung betrifft nur die Selbstständigen in der GKV, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (2018: 4.425 Euro pro Monat, 53.100 Euro pro Jahr) liegt. Wer bereits den Höchstbeitrag (2018: 646,06 Euro) zahlt, für den ändert sich nichts. Verringern sich die Einnahmen im laufenden Jahr jedoch, kann der Versicherte nun mit Erstattungen rechnen, wenn der Steuerbescheid die geringeren Einkünfte bescheinigt.

Auch wer als Selbstständiger relativ wenig verdient, muss einen Mindestbeitrag zahlen. Dabei geht die Krankenkasse von einem fiktiven Einkommen aus, fachsprachlich Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2018 bei 2.283,75 Euro monatlich. Ausnahmen gelten für Existenzgründer und Selbstständige mit sehr geringem Einkommen: Deren Mindestbeitragsgrenze liegt 2018 bei 1.522,50 Euro monatlich.

Tipp: Unterschreiten die tatsächlichen die erwarteten Einnahmen um mehr als 25 Prozent, können Versicherte auch unterjährig eine Absenkung der Beiträge beantragen. Sie müssen damit nicht bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid warten.

 

Eurozone: Überweisungen in Echtzeit

Wo bleibt das Geld? – diese Frage nach dem Stand der Überweisung von Euro und Cent soll in knapp einem Jahr der Vergangenheit angehören. Ab November 2018 werden nach den Vorgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) Echtzeitüberweisungen in der Eurozone möglich sein. Ob Geschäfts- oder Privatkunden Überweisungen im Inland oder europäischen Ausland vornehmen: Geldbeträge sollen beim „Instant Payment“ dann innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Und das an 365 Tagen im Jahr. Der Auftrag für den Blitztransfer wird per Onlinebanking oder mit einer Smartphone-App erteilt.

Der Bundesverband deutscher Banken rechnet damit, dass es im ersten Quartal 2018 schon die ersten Anbieter geben wird. Allerdings: Die Geldhäuser sind nicht verpflichtet, an dem neuen System teilzunehmen.

Die EZB bietet Banken diesen Service in den ersten beiden Jahren für 0,2 Cent pro Transaktion an. Ob dies als Aufschlag für „Instant Payment“ an die Kunden weitergegeben wird, bleibt abzuwarten.

 

Zahlungsdienste: Verbesserungen für Bankkunden

Aus für Aufschläge beim Zahlen per Kreditkarte

Online günstig Flüge buchen oder preiswert Medikamente in der Internetapotheke ordern – und dann satte Aufschläge fürs Bezahlen mit Kreditkarte berappen. Damit ist ab dem 13. Januar 2018 Schluss: Für Kreditkartenzahlungen bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das gilt europaweit – und wird durch die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie vorgegeben, die bis Mitte Januar in nationales Recht umgesetzt sein muss. Eingeschlossen sind „besonders gängige“ Zahlungsmittel wie Girokarten oder Kreditkarten von Mastercard oder Visa. Auch bei Kartenzahlungen im stationären Handel dürfen keine Aufschläge berechnet werden. Generell untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.

Mehr Sicherheit

Außerdem müssen Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen künftig eine starke Kundenauthentifizierung verlangen. Will der Kunde zum Beispiel per Internet auf sein Konto zugreifen, muss seine Bank demnächst mindestens zwei Elemente der Kategorien Wissen (z.B. PIN), Besitz (z.B. Karte) und Inhärenz (z.B. Fingerabdruck) abfragen. Damit soll die Sicherheit bei Online-Bezahlvorgängen erhöht werden.

Zudem stärkt das Gesetz Verbraucherrechte bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, etwa bei Kartendiebstählen. Statt wie bislang mit 150 Euro müssen Kunden dann nur noch mit 50 Euro haften – sofern sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

Bedingungsloses Recht auf Lastschriftrückgabe

Die Möglichkeit, Lastschriften ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, war bislang zwischen Kunden und Bank vertraglich geregelt. Nun wird das Recht auf Lastschriftrückgabe auch gesetzlich verankert. Verbraucher können sich Lastschriften wie bisher innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Lediglich die rechtliche Grundlage dafür ändert sich.

Mehr Transparenz bei reservierten Kartenzahlungen

Viele Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Das geht künftig nur noch, wenn der Karteninhaber dem vorher zugestimmt hat. Erst dann ist die Kreditkartenfirma oder Bank berechtigt, diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren.

Drittanbieter als „sichere Bank“

Kunden können Drittanbieter damit beauftragen, über ihren Online-Banking-Zugang Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Mit der Zahlungsdienste-Richtlinie werden diese Firmen gesetzlich anerkannt und unterliegen nun der Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Für Kunden bedeutet das: Sie dürfen diesen Diensten jetzt auch ihre PIN und TAN mitteilen.

Bislang sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum Onlinebanking häufig vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, wie etwa Sofortüberweisung, nicht nutzen durften. Mit dem neuen Recht wird Verbrauchern ausdrücklich erlaubt, solche Dienste zur Zahlung und Kontoinformation zu nutzen.

Onlinebanking: TAN-Liste wird „Altpapier“

Das sicherheitstechnisch längst veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf Papier geht seinem Ende entgegen. Viele Banken und Sparkassen haben bereits auf Chip-TAN oder App-basierte Verfahren umgestellt. Es ist damit zu rechnen, dass alle anderen demnächst umstellen und die TAN-Liste ins Altpapier wandert.

 

Besteuerung von Investmentfonds: Neue Regeln

Bei der Besteuerung von Investmentfonds gelten ab 1. Januar 2018 neue Regeln: In Deutschland zugelassene Fonds müssen künftig auf Erträge wie Mieten, Dividenden sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien selbst Steuern zahlen. Hier gilt dann ein Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent. Nur reine Rentenfonds sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Bislang sind Erträge auf der Fondsebene in Deutschland komplett steuerfrei. Erst die Anleger zahlen Steuern: Wer Fondsanteile im Depot hat, unterliegt der Abgeltungssteuer von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) auf Erträge und realisierte Kursgewinne. Hierbei gilt der Sparerfreibetrag von 801 Euro.

Teilfreistellung

Weil durch die neue 15-Prozent-Besteuerung auf der Fondsebene weniger beim Privatanleger ankommt, sieht das Gesetz zur Investmentsteuerreform vor, die Ausschüttungen und Verkäufe nur noch teilweise zu besteuern. Von der Art des Fonds hängt es ab, wie hoch der steuerfreie Teil ist. Bei Aktienfonds beträgt er 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent, bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent und bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland 80 Prozent.

Wer jedoch unterhalb des Sparerfreibetrags von 801 Euro liegt, geht bei der „Teilfreistellung“ leer aus. An diese Anleger werden künftig schon auf der Fondsebene mit 15 Prozent Steuern belastete Erträge ausgeschüttet, für die es vom Finanzminister keine Kompensation gibt.

Achtung: Bislang dürfen Anleger Wertsteigerungen von Fondsanteilen, die sie vor dem Start der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 erworben haben, steuerfrei einstreichen. Mit einem „Kassensturz“ zum Jahreswechsel macht das Finanzministerium hier nun einen Schnitt: Unabhängig vom Kaufdatum gelten alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 als „fiktiv veräußert“ und am 1. Januar 2018 als „fiktiv wieder angeschafft“. Auf die Gewinne aus Altanteilen, die bis Ende 2017 tatsächlich realisiert worden sind, fällt keine Steuer an. Verkaufsgewinne aus vor 2009 angeschafften Anteilen, die ab 2018 entstehen, bleiben künftig bis 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei. Darüber hinaus greift die 25-prozentige Abgeltungssteuer.

Anleger müssen angesichts der neuen Regelungen nicht selbst aktiv werden, sollten sich aber bei Unklarheiten an ihre Hausbank bzw. -sparkasse, an die Fondsgesellschaft oder einen Steuerberater wenden.

 

500-Euro-Schein wird abgeschafft

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat im Mai 2016 beschlossen, den 500-Euro-Schein Schritt für Schritt abzuschaffen. Die Ausgabe der größten der sieben Euro-Banknoten wird „gegen Ende 2018″ eingestellt wird. Zu diesem Zeitpunkt sollen die überarbeiteten 100-und 200-Euro-Scheine der neuen Europa-Serie mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen eingeführt sein.

 

Versicherungen: Mehr Informationen bei Vertragsabschluss

Sowohl detailliertere Kundeninformationen bei den jährlichen Standmitteilungen von Lebensversicherungen als auch mehr Transparenz beim Abschluss von Restschuldversicherungen – das sind einige der Neuerungen, die mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD-Richtlinie, das steht für Insurance Distribution Directive) in deutsches Recht einhergehen.

Die Regelungen, was künftig im Versicherungsvertrieb erlaubt ist und was nicht, sollten zunächst bereits am 23. Februar 2018 in Kraft treten. Doch hat die Europäische Kommission Ende Oktober 2017 beschlossen, das Projekt bis zum Stichtag 1. Oktober 2018 zu verschieben. Zwar müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie weiterhin bis zum 23. Februar umsetzen, doch bleibt den Versicherern nun mehr Zeit, die neuen Regeln zu implementieren.

Genauere Information über Standmitteilungen

Einmal im Jahr informieren Versicherer ihre Kunden bislang über den Wert der abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung. Doch ist diese Standmitteilung nicht immer eine hilfreiche Information, um zu entscheiden, ob man die Police fortführt, kündigt oder verkauft. Der Gesetzgeber verpflichtet die Assekuranzen daher künftig, deutlicher unter anderem auch über den aktuellen Rückkaufswert in der Lebensversicherung zu informieren. Zudem muss die Summe genannt werden, die garantiert zu erwarten ist, wenn der Vertrag entweder unverändert fortgeführt oder auf dem aktuellen Stand „eingefroren“ wird und keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr gezahlt werden. Zudem muss künftig die Summe der gezahlten Prämien angegeben werden.

Auftraggeber und Vergütung offenlegen

Künftig ist vorgeschrieben, dass Verbraucher unter anderem erfahren müssen, ob der Vermittler für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision oder eine andere Art der Vergütung erhält – und wer diese bezahlt. Für mehr Transparenz sollen darüber hinaus einheitliche Informationsblätter für sämtliche Versicherungsprodukte sorgen.

Übrigens: Die neuen Bestimmungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Verkauf von Reiseversicherungen in Reisebüros. Auch hier muss Kunden bei Vertragsabschluss eine Information über Auftraggeber und Vergütung der Vermittlung ausgehändigt werden.

Restschuldversicherung von Kredit abkoppeln

Wenn Banken Kredite vergeben, legen sie oft gleich noch den Abschluss einer Restschuldversicherung ans Herz. Diese Police soll dafür sorgen, dass der Kredit auch dann weiterbedient wird, wenn man seinen Job verliert oder wenn der Kreditnehmer stirbt. Häufig entsteht dabei der Eindruck, dass der Kredit ohne diesen Abschluss gar nicht zu bekommen ist. Crux dabei: Die Kosten für die Restschuldversicherung können den Kredit mächtig verteuern. Ab 2018 müssen Kunden nun darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss der Versicherung auch separat, also nicht nur im Paket möglich ist. Darüber hinaus wird das Widerrufsrecht ausgeweitet: Eine Woche nach seiner Vertragsunterschrift muss der Kunde vom Versicherer erneut in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Informationspflichten auch bei Gruppenversicherungsvertrag

Die für alle Versicherungen geltenden Beratungs- und Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht des Kunden gelten künftig auch bei Restschuldversicherungen, die Kreditinstitute als Gruppenversicherungsvertrag anbieten. Dabei schließt das Kreditinstitut mit der Assekuranz einen Restschuldversicherungsvertrag, dem der Kreditnehmer dann als versicherte Person beitritt. Bislang galten Informationspflichten und Widerrufsrechte bei Gruppenversicherungsverträgen nicht.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW


«« vorheriger Beitrag: Silvesterrezept Vorspeise

nächster Beitrag: Sieg im Weihnachtsspiel: 29:25 gegen die Eulen Ludwigshafen. »»