Geänderte Abflugzeiten oder Abflughäfen sind unter Veranstaltern von Pauschalreisen zu einer Unsitte geworden. Doch Reiseänderungen von bis zu vier Stunden müssen Kunden oft hinnehmen, wenn sie vorab informiert wurden. Bei größeren Verschiebungen oder dem Wechsel des Flughafens können Reisende kostenfrei zurückzutreten – oder die Änderungen akzeptieren. In diesem Fall können sie aber eine Minderung des Reisepreises verlangen. Welche Rechte Urlauber bei Reiseänderungen haben, beschreiben die Experten von Finanztest in ihrer Juli-Ausgabe.

 

Seit 2018 ermöglicht ein neues Reiserecht den Veranstaltern, die Reisebuchung einseitig zu verändern, wenn die Änderung „unerheblich“ ist. Was erheblich wäre, sagt das Gesetz jedoch nicht. Vermutlich orientieren sich die Gerichte an der alten Rechtslage. Danach müssen Kunden eine Verlegung um vier Stunden als Unannehmlichkeit hinnehmen. Ab der fünften Stunde erhalten sie je angefangener Stunde einen Nachlass von 5 Prozent auf den Tagesreisepreis.

 

Manchmal kündigen Reiseveranstalter die Verschiebung des Rückflugs sogar erst kurz vor Ende des Urlaubs an. Wenn der Rückflug etwa um 11 Stunden nach vorne verlegt wurde und man sich schon nachts fertig machen soll, sollte man den örtlichen Reiseleiter auffordern, das Problem zu lösen. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, kann man auch für den verlegten Rückflug eine Minderung des Reisepreises geltend machen.

 

Was viele nicht wissen: Ist der Flug drei oder mehr Stunden später als angekündigt am Ziel oder wurde er annulliert, haben sowohl Pauschalurlauber als auch Nur-Flug-Kunden Anspruch auf 250 bis 600 Euro Entschädigung von der Airline, je nach Flugentfernung. Der Artikel zum Reiserecht findet sich in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online unter www.test.de/pauschalreise abrufbar.


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