WinterdienstgebührenEine neue Gebühr, die die Blomberger Bürger ab dem 01.01.2016 treffen könnte, befindet sich derzeit in Planung. Zur Verbesserung der Haushaltssituation der Stadt Blomberg hatte der Rat der Stadt beschlossen, möglichst in allen Bereichen die Einführung kostendeckender Gebühren zu prüfen und anzustreben. Er folgte seinerzeit damit auch einer Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt.

 

Da die Winterdienstleistungen der Stadt Blomberg bisher als freiwillige Leistung und somit unentgeltlich erbracht werden (im Bereich der Straßen, nicht der Gehwege), wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung von gebührenfinanzierten Winterdienstleistungen zum 01.01.2016 zu prüfen und entsprechend vorzubereiten. Waldemar Bichler stellte die Rahmenbedingungen des gebührenfinanzierten Winterdienstes in der Sitzung vor und erläuterte, dass die mögliche neue Satzung den Bürgern eine bessere Orientierung ermöglichen wird: „Jeder weiss dann genau was er zu tun hat und welche Aufgaben die Verwaltung übernimmt, das wird dann genau definiert sein.“ (Der dazugehörige, zwischenzeitlich erarbeitete Satzungsentwurf ist einzusehen im öffentlichen Ratsinformationssystem. Ein Auszug am Ende dieses Berichtes.)

 

„Die größte Änderung würde natürlich die Erhebung von Winterdienstgebühren sein. Wir schlagen für die Bemessung der Gebühren vor, nach dem Flächenmaßstab zu gehen, nicht nach den Frontmetern (also der Gebäudefrontenlänge), diese Daten sind im Kataster hinterlegt und der verwaltungsseitige Aufwand wäre geringer. Am Ansetzen von Frontmetern müssten wir „von Hand“ messen.“, so Bichler weiter. Die Abrechnung würde mit dem Grundsteuerbescheid erfolgen.

 

Rechtsanwalt Jörg Kleinsorge (CDU) ergriff als erster das Wort: „Ich habe dazu erst mal zwei Fragen. Wie hoch sind die Kosten, die durch das Kommunale Rechenzentrum entstehen? Wie hoch ist der Stundenverrechnungssatz der Verwaltung? (Er bezog sich auf die von Bichler genannten 1.200 Arbeitsstunden der Verwaltung und die zu vergütenden Leistungen des KRZ Lemgo für die Umstellung im Abrechnungssystem) Der Winterdienst ist ohnehin schon in der Diskussion, eben weil in mehr als der Hälfte der Gemeinde nicht geräumt wird. Wie wollen wir den Bürgern das denn verkaufen. Auch ich selbst zahle nur ungern für Leistungen, die ich nicht erhalte. Zudem glaube ich nicht, dass hier für die Stadt etwas hängen bleibt. Der Mehraufwand für die Verwaltung wird den Ertrag vermutlich nicht nur auffressen, sondern übersteigen, so dass wie letztlich ein Minus erwirtschaften werden.“

 

Bürgermeister Klaus Geise: „Ich erinnere daran, dass es sich hier nur um einen ersten „Aufschlag“ handelt, bei dem wir der Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt folgen. Es soll vorerst nur geprüft werden. Wir sollten uns heute die Zeit nehmen, darüber ausführlich zu beratschlagen.“

 

Hans-Adolf Albrecht (FDP): „Wie soll das fair und sinnvoll umgesetzt werden. Wie kommen die Bürger hier tatsächlich zu ihrem Recht? Wenn sie für etwas bezahlen müssen, dann werden sie diese Leistung auch einfordern. Ich kenne die Situation gerade in den Ortsteilen. Weil man nicht dafür bezahlt, blickt man auch schon mal darüber hinweg. Wenn nun aber Gebühren berechnet werden, dann steigt der Bedarf für denjenigen, der den Winterdienst entrichten wird, definitiv an. Das sieht man auch in anderen Kommunen.“

 

Jörg Kleinsorge (CDU): „Wir reden hier nicht wie eben geäußert über eine freiwillige Leistung, sondern über die Daseinsfürsorge der Stadt. Wenn nun Gebühren erhoben werden, leitet sich daraus auch ein Rechtsanspruch der Bürger auf regelmäßige Räumung der Straßen ab.“

 

Die Verwaltung wird nun weiter an dem Satzungsentwurf arbeiten und dem Ausschuss nach der Sommerpause erneut vorlegen. Einige kleinere Fehler, so wurde zum Beispiel eine Liste aus 2005 übernommen, in der bereits Fehler enthalten waren, konnten in der Sitzung bereits aufgedeckt werden. Wenn die Gebühren kommen, dann würde nach vier Jahren „ein Strich“ unter die Einnahmen und Ausgaben gemacht und die Gebühren würden, sofern sie im Ansatz nicht korrekt beziffert wurden, neu berechnet. Dies ist in der Praxis erprobt, dadurch lassen sich Schwankungen besser ausgleichen.

 

Klar ist, die Stadt benötigt Geld. Doch sind Winterdienstgebühren wirklich eine Einnahmequelle? Oder wird der Verwaltungsaufwand die Gebühren verzehren? Wie ist Ihre Meinung dazu? Teilen Sie es uns mit: redaktion@blomberg-medien.de
In dem Satzungsentwurf heißt es aktuell (Auszug, Quelle Stadt Blomberg, Ratsinformationssystem)

 

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

 

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

 

(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
– gekennzeichnete Fußgängerüberwege
– Querungshilfen über die Fahrbahn und
– Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

 

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 

§ 6 B Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Quadratmetermaßstab Winterwartung durch die Stadt Blomberg)

 

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist nach näherer Bestimmung der nachfolgenden Absätze die Grundstücksfläche in Quadratmetern. Bei der Feststellung der Grundstücksfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters (qm) auf- oder abgerundet.

 

(2) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der Zahl der erschließenden Straßen berücksichtigt.

 

(3) Die Benutzungsgebühr für die Winterwartung beträgt jährlich je qm Grundstücksfläche

a) in Reinigungsklasse W1 _____ Euro
b) in Reinigungsklasse W2 _____ Euro
c) in Reinigungsklasse W3 _____ Euro
d) in Reinigungsklasse W4 _____ Euro

In der Reinigungsklasse W4, gilt der eingeschränkte Winterdienst. Eingeschränkter Winterdienst bedeutet, dass diese Straßen in der Regel in einem geringeren Umfang geräumt werden. Der Winterdienst auf diesen Straßen erfolgt, wenn die Farbahnen erheblich eingeschränkt befahrbar sind.

 

(4) Die Reinigungsklassen ergeben sich aus dem anliegenden Straßenverzeichnis (Einsehbar im Ratsinformationssystem der Stadt Blomberg).


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